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II. Buch. Der Güteraustausch.
nicht ohne die Zustimmung der Ehefrau des Besitzers von diesem veräußert
werden dürfe. -x.
In den europäischen Staaten sind derartige Heimstättengesetze bisher n
nicht beschlossen, sondern nur sowohl im preußischen Abgeordnetenhause a
in der französischen Deputirtenkammer darauf bezügliche Anträge eingebrcw
worden. Dagegen bestehen derartige gesetzliche Maßregeln in den nm,
Einzelstaaten der großen nordamerikanischen Republik, des Vaterlandes
gegenwärtig so viel besprochenen Heimstättengesetzgebung, bereits seit einer Re Y
üon Mren. bem Sßotte ^elmßütte werben inbeßen bcr^iebenort B
Institutionen bezeichnet. Es gibt zunächst Heimstätten, die auf den noch .
cultiviam Bodenstrecken im Besitze der Union entstehen. Wenn nun ein _
siedler binnen einer bestimmten Zeit einen gewisien Theil des ihm zu dies
Zwecke überlasienen Bodens bebaut hat, so werden ihm die während dM
Zeitraumes fälligen Ratenzahlungen des Ankaufspreises erlaffen. Außero
genießen solche Ansiedler noch des weitern Vortheils, daß die von ihnen
der Wildniß geschaffene Heimstätte nicht wegen Schulden, die sie vor der J
angriffnahme der Bebauung gemacht haben, in Anspruch genommen werden da b
Von diesen bundesgesetzlichen Verfügungen abgesehen, haben auch die me'!
Einzelstaaten ihre Heimstättengesetzgebung. Dieselbe sucht dem Farmer
Besitz eines bestimmten Maßes von Grund und Boden mit einem WohNB
bände darauf für den Fall der Verschuldung zu sichern. Das Ausmatz
vor der gerichtlichen Beschlagnahme gesicherten Grundeigenthums ist von ©
zu Staat verschieden. In dem einen Staate ist nur ein Besitz an GebäU
und Grundstücken im Werthe von einigen hundert Dollars garantirt, an ^
wo ein solcher im Werthe von 5000 (in Californien). Kommt c * ^
Zwangsverkauf eines Anwesens, so werden die betreffenden Objecte von r'
der behördlichen Organe vom Reste des Vermögens abgesondert und
Schuldner als Heimstätte reservirt. ^
Allein der so gewährte Schutz ist immerhin nur ein mangelhafter,
die betreffenden Gesetze mit Ausnahme des in Texas giltigen, den
weisen Verkauf der Heimstätten gestatten, sobald die eingeklagten Sch"
hypothekarisch gesichert sind, und zudem der Belastung der Realitäten mit H >
theken durchaus keine Schranken setzen. Ja dieselben gestatten den
verkauf der Heimstätten auch in den Fällen, in welchen es sich um ü*
Hingen des Staates und der Gemeinden und der Handwerker sowie um
handelt, welche bei Gelegenheit des Ankaufs der Farm entstanden, aus
vereinbare Höhe des Schuldenstandes eintritt. In solchen Fällen muß der
sinn der Miterben die Situation so gestalten helfen, daß sich der Besitzer au
schwierigen Lage ziehen kann.