Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

11. Kap. Der Credit (Fortsetzung). 
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zum Zwecke von Ameliorationen herrühren oder überhaupt durch Schuldet, 
^gründet wurden, die jemand einging, bevor der betreffende Besitz als Heim 
stätte erklärt wurde. So kommt es denn, daß dem Grundbesitz in Nord 
amerika nur desto mehr Hypothekarschulden aufgebürdet werden, selbst wenn 
! şich um geringe Beträge, z. B. solche für den Ankauf von Maschinen, 
onbeit. Die Gläubiger sind natürlich bestrebt, sich die Rückzahlung der von 
Men gewährten Darlehen zu sichern, und nehmen keine Rücksicht darauf, daß 
Cln Schuldner durch die Eintragung der Beträge in die Hypothekenbücher noch 
Estere Kosten erwachsen. Die amerikanische Gesetzgebung kann demnach nur 
ìhrem Grundgedanken als nachahmenswerth erscheinen, da sie selbst in 
Grade reformbedürftig ist. 
lick anderes Mittel, die Verschuldung des kleinern und mittlern länd- 
Ģŗundbesitzes zu beschränken, besteht in der Schaffung von Renten- 
^ brn. Dieselbe ist zuerst infolge des Gesetzes vom Jahre 1886 über die 
Adlung deutscher Kolonisten in den Provinzen Posen und Westpreußen, 
% ^ Qr mit Staatshilfe betrieben und dann in den übrigen Provinzen 
^eußischen Staates durch das Gesetz vom Jahre 1890 ermöglicht worden. 
Merlich leuchtet es jedermann ein, daß es für denjenigen, welcher ein Land- 
iüh.^îŗbt, sehr Vortheilhaft ist, wenn er den Preis dafür in Gestalt einer 
^ entrichtenden Rente und nicht mittelst Uebernahme einer Kapital- 
îUrii ^ erlegen hat, die er zu gewissen Zeiten nur schwer oder gar nicht 
^ Wahlen kann. Aber man darf dabei nicht aus dem Auge lassen, daß 
Abfassung der Rentengütergesctze recht vorsichtig verfahren werden 
big ; Menn anders ein entsprechender Erfolg erreicht werden soll. So wird 
sto "" "Mt? 1893 eingebrachte österreichische Rentengütervorlage schwerlich 
Q U c Cn solche Erfolge erzielen, wenn man die darin enthaltene Bestimmung 
tol^l erhält, daß die zu bildenden obligatorischen Genoffenschaften der Land- 
ļ>ereu ^echtigt sind, die zur exekutiven Feilbietung gelangenden Landgüter, 
'W ' einer solchen Genoffenschaft angehören, zu ersteigern und als 
îheil'bņģîìter zu vergeben. Die auf diese Art eingeführte zwangsweise Be- 
Q t |j^ Un 8 der Genossenschaftsmitglieder an dem Erfolge oder Mißerfolge der- 
solch ^ .Ģ^schäfte wird vermuthlich bewirken, daß man sich nicht leicht auf 
st>iird C ' n * 0 fî cn "nd das Gesetz in dieser Hinsicht ein todter Buchstabe bleiben 
e * Will man sich aber nicht auf socialistischem Gebiete sehr weit vor- 
Und 9 "ņd sich nicht der Gefahr aussetzen, die noch gut situirten Bauern 
Mt ""dwirte wirtschaftlich zu gefährden, so erscheint es nichtsdestoweniger 
M^ ñerathen, die zwangsweise Betheiligung derselben an Unternehmungen 
bet Tragweite und Kostspieligkeit, wie sie die Beschlüsse einer im Schoße 
^tsickşî^torischen Grundbesitzergenossenschaften ja denkbaren Mehrheit von un- 
ìgen Mitgliedern herbeizuführen vermögen, energisch zu verhindern.
	        
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