11. Kap. Der Credit (Fortsetzung).
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zum Zwecke von Ameliorationen herrühren oder überhaupt durch Schuldet,
^gründet wurden, die jemand einging, bevor der betreffende Besitz als Heim
stätte erklärt wurde. So kommt es denn, daß dem Grundbesitz in Nord
amerika nur desto mehr Hypothekarschulden aufgebürdet werden, selbst wenn
! şich um geringe Beträge, z. B. solche für den Ankauf von Maschinen,
onbeit. Die Gläubiger sind natürlich bestrebt, sich die Rückzahlung der von
Men gewährten Darlehen zu sichern, und nehmen keine Rücksicht darauf, daß
Cln Schuldner durch die Eintragung der Beträge in die Hypothekenbücher noch
Estere Kosten erwachsen. Die amerikanische Gesetzgebung kann demnach nur
ìhrem Grundgedanken als nachahmenswerth erscheinen, da sie selbst in
Grade reformbedürftig ist.
lick anderes Mittel, die Verschuldung des kleinern und mittlern länd-
Ģŗundbesitzes zu beschränken, besteht in der Schaffung von Renten-
^ brn. Dieselbe ist zuerst infolge des Gesetzes vom Jahre 1886 über die
Adlung deutscher Kolonisten in den Provinzen Posen und Westpreußen,
% ^ Qr mit Staatshilfe betrieben und dann in den übrigen Provinzen
^eußischen Staates durch das Gesetz vom Jahre 1890 ermöglicht worden.
Merlich leuchtet es jedermann ein, daß es für denjenigen, welcher ein Land-
iüh.^îŗbt, sehr Vortheilhaft ist, wenn er den Preis dafür in Gestalt einer
^ entrichtenden Rente und nicht mittelst Uebernahme einer Kapital-
îUrii ^ erlegen hat, die er zu gewissen Zeiten nur schwer oder gar nicht
^ Wahlen kann. Aber man darf dabei nicht aus dem Auge lassen, daß
Abfassung der Rentengütergesctze recht vorsichtig verfahren werden
big ; Menn anders ein entsprechender Erfolg erreicht werden soll. So wird
sto "" "Mt? 1893 eingebrachte österreichische Rentengütervorlage schwerlich
Q U c Cn solche Erfolge erzielen, wenn man die darin enthaltene Bestimmung
tol^l erhält, daß die zu bildenden obligatorischen Genoffenschaften der Land-
ļ>ereu ^echtigt sind, die zur exekutiven Feilbietung gelangenden Landgüter,
'W ' einer solchen Genoffenschaft angehören, zu ersteigern und als
îheil'bņģîìter zu vergeben. Die auf diese Art eingeführte zwangsweise Be-
Q t |j^ Un 8 der Genossenschaftsmitglieder an dem Erfolge oder Mißerfolge der-
solch ^ .Ģ^schäfte wird vermuthlich bewirken, daß man sich nicht leicht auf
st>iird C ' n * 0 fî cn "nd das Gesetz in dieser Hinsicht ein todter Buchstabe bleiben
e * Will man sich aber nicht auf socialistischem Gebiete sehr weit vor-
Und 9 "ņd sich nicht der Gefahr aussetzen, die noch gut situirten Bauern
Mt ""dwirte wirtschaftlich zu gefährden, so erscheint es nichtsdestoweniger
M^ ñerathen, die zwangsweise Betheiligung derselben an Unternehmungen
bet Tragweite und Kostspieligkeit, wie sie die Beschlüsse einer im Schoße
^tsickşî^torischen Grundbesitzergenossenschaften ja denkbaren Mehrheit von un-
ìgen Mitgliedern herbeizuführen vermögen, energisch zu verhindern.