Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

11.  Kap.  Der  Credit  (Fortsetzung).

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zum  Zwecke  von  Ameliorationen  herrühren  oder  überhaupt  durch  Schuldet,
^gründet  wurden,  die  jemand  einging,  bevor  der  betreffende  Besitz  als  Heimstätte ­
  erklärt  wurde.  So  kommt  es  denn,  daß  dem  Grundbesitz  in  Nordamerika ­
  nur  desto  mehr  Hypothekarschulden  aufgebürdet  werden,  selbst  wenn
!  şich  um  geringe  Beträge,  z.  B.  solche  für  den  Ankauf  von  Maschinen,
onbeit.  Die  Gläubiger  sind  natürlich  bestrebt,  sich  die  Rückzahlung  der  von
Men  gewährten  Darlehen  zu  sichern,  und  nehmen  keine  Rücksicht  darauf,  daß
Cln  Schuldner  durch  die  Eintragung  der  Beträge  in  die  Hypothekenbücher  noch
Estere  Kosten  erwachsen.  Die  amerikanische  Gesetzgebung  kann  demnach  nur
ìhrem  Grundgedanken  als  nachahmenswerth  erscheinen,  da  sie  selbst  in
Grade  reformbedürftig  ist.
lick  anderes  Mittel,  die  Verschuldung  des  kleinern  und  mittlern  länd-Ģŗundbesitzes
  zu  beschränken,  besteht  in  der  Schaffung  von  Renten-^
  brn.  Dieselbe  ist  zuerst  infolge  des  Gesetzes  vom  Jahre  1886  über  die
Adlung  deutscher  Kolonisten  in  den  Provinzen  Posen  und  Westpreußen,
%  ^ Qr  mit  Staatshilfe  betrieben  und  dann  in  den  übrigen  Provinzen
^eußischen  Staates  durch  das  Gesetz  vom  Jahre  1890  ermöglicht  worden.
Merlich  leuchtet  es  jedermann  ein,  daß  es  für  denjenigen,  welcher  ein  Landiüh.^îŗbt,
  sehr  Vortheilhaft  ist,  wenn  er  den  Preis  dafür  in  Gestalt  einer
^  entrichtenden  Rente  und  nicht  mittelst  Uebernahme  einer  KapitalîUrii
  ^  erlegen  hat,  die  er  zu  gewissen  Zeiten  nur  schwer  oder  gar  nicht
^  Wahlen  kann.  Aber  man  darf  dabei  nicht  aus  dem  Auge  lassen,  daß
Abfassung  der  Rentengütergesctze  recht  vorsichtig  verfahren  werden
big  ;  Menn  anders  ein  entsprechender  Erfolg  erreicht  werden  soll.  So  wird
sto  ""  "Mt?  1893  eingebrachte  österreichische  Rentengütervorlage  schwerlich
Q U c Cn  solche  Erfolge  erzielen,  wenn  man  die  darin  enthaltene  Bestimmung
tol^l  erhält,  daß  die  zu  bildenden  obligatorischen  Genoffenschaften  der  Landļ>ereu
  ^echtigt  sind,  die  zur  exekutiven  Feilbietung  gelangenden  Landgüter,
'W  '  einer  solchen  Genoffenschaft  angehören,  zu  ersteigern  und  als
îheil'bņģîìter  zu  vergeben.  Die  auf  diese  Art  eingeführte  zwangsweise  Be-Q
 t |j^ Un 8  der  Genossenschaftsmitglieder  an  dem  Erfolge  oder  Mißerfolge  dersolch
  ^  .Ģ^schäfte  wird  vermuthlich  bewirken,  daß  man  sich  nicht  leicht  auf
st>iird  C ' n * 0 fî cn  "nd  das  Gesetz  in  dieser  Hinsicht  ein  todter  Buchstabe  bleiben
e *  Will  man  sich  aber  nicht  auf  socialistischem  Gebiete  sehr  weit  vor-Und
  9  "ņd  sich  nicht  der  Gefahr  aussetzen,  die  noch  gut  situirten  Bauern
Mt  ""dwirte  wirtschaftlich  zu  gefährden,  so  erscheint  es  nichtsdestoweniger
M^  ñerathen,  die  zwangsweise  Betheiligung  derselben  an  Unternehmungen
bet  Tragweite  und  Kostspieligkeit,  wie  sie  die  Beschlüsse  einer  im  Schoße
^tsickşî^torischen  Grundbesitzergenossenschaften  ja  denkbaren  Mehrheit  von  unìgen
  Mitgliedern  herbeizuführen  vermögen,  energisch  zu  verhindern.
            
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