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II. Buch. Der Güteraustausch.
Ein weiteres Mittel zur Förderung des materiellen Wohles der ärmern
und mittlern Volksschichten sind die auf dem Princip der Ge gens eilig
keit beruhenden Darlehenskassen. Sie haben sich als ein treffliche
Mittel gegen den Wucher erwiesen und vermitteln einen wahrhaft niitzM
wirkenden Credit.
Besonders in Deutschland und Italien ist diese Institution zu hşş^
Blüthe gelangt. In ersterem Lande wurde Hermann Schulze-Delitzsch
Schöpfer der auf dem Princip der uneingeschränkten Haftbarkeit der
glieder beruhenden Darlehenskassen 1 2 , während in Italien der bekannte Soci^
Politiker und spätere Minister L. Luzzati und Francesco Vigano ungefşş
zehn Jahre später jene Volksbanken ins Leben riefen, welche, gerade wie dl
deutschen Vorschußkaffen, Darlehen lediglich an Mitglieder gewähren, sich ö £
von jenen dadurch unterscheiden, daß die Mitglieder nur mit einer ihre Ge-
schäftseinlage mehrfach repräsentirenden Summe, nicht aber mit ihrem gesagte
Vermögen haften. Auch ist es ein besonderes Kennzeichen der italienisch^
bauche del popolo, daß jene in Italien erfreulicherweise zahlreiche Kşş
von reichen und gebildeten Leuten, die ihre freie Zeit gerne der Leitung ^
Berathung der zur Förderung des Wohles der niedern Volksklassen geschafft^
Institutionen widmen, denselben ihre Thätigkeit zuwenden Im Jahre 18
gab es in Deutschland bereits gegen 4000 und in Italien ungefähr 1-0
Vorschußkassen, und auch in den andern Culturstaaten verbreiten sich diese! ^
mehr und mehr. Während aber die dem Creditbedürfnisse der kleinen ĻeU
dienenden Vereine dieser Art, die übrigens auch der ländlichen Bevölkert
Credit gewähren, wohl schon so ziemlich überall in die Kreise der städtis
Bevölkerung eingedrungen sind, so daß seit einigen Jahren in der Vermeh^^
ihrer Anzahl bereits eine Art von Stillstand eingetreten ist,
specifisch den Interessen der Landwirte dienenden, nach ihrem
eisen benannten Darlehenskassen, die seit etwa 40 Jahren i
entstanden sind und jetzt auch im Auslande mehr und mehr Eingang şişş '
1 Nach betn zum deutschen Reichsgesetz gewordenen norddeutschen Bundesg
vom Jahre 1868 haften die Mitglieder der Vorschußkassen wie überhaupt der
und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn der Verein zahlungsunfähig wird, subsidiar ^
ihrem ganzen Vermögen, und die Gläubiger können sich, ohne daß die Einre e
Theilung entgegengesetzt werden dürfte, an dem gesamten Vermögen eines jeden ein)
Mitgliedes schadlos halten.
2 Hubert-Valler oux, Les associations coopératives (Paris 1884)
209—214. Hans Krüger, Les sociétés coopératives en Allemagne in der .
d’économie politique' VI (1892), 1187—1153. Dieser Aufsatz gibt eine zusa'"
fassende Uebersicht über Ursprung, Organisation, Zweck und damalige Lage ^
nossenschaften nach dem Princip Schulze-Delitzsch, die Raiffeisen-Kassen, die a
vereine u. s. w.
Iw
haben
Stifter
n Deutscht