Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

3.  Kap.  Der  Zins.

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Was  die  letztgenannten  Bezüge  anbelangt,  so  besteht  allerdings  kein
àifel  darüber,  daß  die  Actionare  ihre  Renten  nicht  in  der  Eigenschaft  von
laubigem  beziehen,  sondern  Theilhaber  an  dem  betreffenden  Unternehmen
'ņd;  aber  in  diesem  wie  in  andern  Fällen  deckt  sich  das  Rechtsverhältniß
ņîcht  mit  dem  wirtschaftlichen.  Man  kann  unmöglich  in  Abrede  stellen,  daß
îîch  der  Eigenthumsantheil  der  Actionäre  nicht  in  ihren  eigenen,  sondern  in
Nemden  Händen  befindet;  ihre  von  diesem  Antheil  gezogenen  Bezüge  besitzen
Jm°  den  Charakter  des  Zinses.  Daran  vermag  die  Thatsache,  daß  diese
Ezüge  nicht  ein  für  allemal  bestimmt  sind  und  daß  die  Höhe  derselben  oft
5.  bedeutendem  Wechsel  unterworfen  ist,  nichts  zu  ändern.  Diese  Eigenlast ­
  theilen  sie  übrigens  mit  gewiffen  andern  Zinsen,  z.  B.  mit  den  Zehnten.
^  as  unterscheidende  Merkmal  zwischen  Unternehmergewinn  und  Zins  ist  nicht
Ņ  zu  definiren,  daß  der  erstere  von  unbestimmter  Höhe,  der  letztere  hin-^gen
  ein  für  allemal  festgesetzt  sei  —  wenn  dem  auch  wirklich  in  der  Regel  so
b  »  ks  beruht  vielmehr  darin,  daß  der  eine  das  Ergebniß  der  Verbindung
Kapital  und  Arbeit,  der  Bezug  des  andern  hingegen  einzig  und  allein
îņ  Umstande  zu  danken  ist,  daß  der  Betreffende  Eigenthümer  ist.
sch  \^an  hat  beim  Zinse  den  Zinsbetrag  vom  Zinsfuß  zu  unterjem
  en ’  Unter  er f terem  'st  der  gesamte  jährliche  Betrag  zu  verstehen,  den
ond  aus  einer  der  soeben  aufgezählten  Quellen  bezieht,  unter  letzterem  das
ähnlich  in  Procentcn  ausgedrückte  Verhältniß  dieser  Einnahmen  zu  dem
e j  betrage  des  Besitzes,  von  dem  sie  bezogen  werden.  Wenn  also  z.  B.
um  ^"cherer  einem  Landmanne  1000  Mark  leiht  und  von  dieser  Summe
Q  l  diesem  oder  jenem  Titel  jährlich  400  Mark  bezieht,  so  sagen  wir,  daß
%.  0  °/o  Zinsen  nimmt;  und  wenn  jemand  vor  einigen  Jahren  um  den
die^  20  000  Mark  Actien  einer  Jndustrieunternehmung  gekauft  hat,
Und  oì  e * nem  Nominalwerth  von  300  Mark  um  240  Mark  erhältlich  waren,
daß  ņ^ņmehr  eine  Dividende  von  7  %  vom  Nominalwerthe  bezieht,  so  sagt  man,
Ņ  er  don  seinem  in  diesen  Papieren  angelegten  Kapital  eine  8 3 / 4 proccntige
genießt.  Sind  aber  günstig  gelegene  Landgüter  um  eine  Summe
,  östlich,  welche  ungefähr  dem  dreißigfachen  Betrage  der  jährlich  von  ihnen
tz  OñO"en  Rente  gleichkomint,  so  spricht  man  von  einer  Verzinsung  des  in
ņ  und  Boden  angelegten  Vermögens  mit  etwa  3  %.
bqg  ^  ist  in  der  That  eine  etwas  verwickelte  Rechenaufgabe,  mittelst  deren
b etç ,  brhältniß  der  jährlichen  Einnahmen  zu  der  Quelle,  aus  der  sie  fließen,
t  wird,  und  zwar  aus  dem  Grunde,  weil  der  Tauschwerth  der  been
 ^ en  Vermögenstheile  zum  großen  Theil  von  diesen  Einnahmen  abhängt,
solchz.  B.  in  dem  dritten  der  soeben  erwähnten  Fülle  der  Käufer  eines
ìvel^.  Landgutes  nur  ungefähr  3%,  während  der  frühere  Eigenthümer,
et  genau  dieselbe  Rente  davon  bezog,  das  Gut  möglicherweise  von  seinem
            
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