Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

5.  Ñap.  Die  Reichen  und  die  Armen.

345

Die  Benennungen,  mittelst  deren  die  Reichen,  die  Armen  und  überhaupt
'k  verschiedenen  Volksklaffen  in  den  verschiedenen  Zeiten,  Ländern  und
prachen  bezeichnet  werden,  geben  zu  interessanten  Betrachtungen  Anlaß,
btoeiíen  liegt  in  den  zur  Bezeichnung  der  Reichen  üblichen  Ausdrücken  ein
°  '  in  den  auf  die  Armen  zur  Anwendung  kommenden  hingegen  ein  Tadel.
.  ön  denke  nur  an  Ausdrücke,  wie  ,die  hohe  Gesellschaft',  ,die  Optimalen',
ļ tt8  gemeine  Volk'.  Indessen  darf  man  den  Worten  keine  übertriebene  Be-Hutung
  beilegen.  Ein  ehrender  Ausdruck  kann  durch  den  Sprachgebrauch
"e  üble  Bedeutung  erhalten,  und  umgekehrt.
Zwei  Punkte  müffen  noch  hervorgehoben  werden.  Zunächst  muß  man
^  gegenwärtig  halten,  daß  die  Arbeitenden  nicht  ausschließlich  für  eine
kö7°n  zu  arbeiten  brauchen,  sondern  sehr  wohl  auch  für  viele  thätig  sein
Es  ist  bezüglich  des  sagen  wir  von  zehn  Unternehmern  gemachten
Mnes  gleichgiltig,  ob  hundert  productive  Arbeiter  für  jeden  derselben  ausarbeiten
  oder  ob  tausend  für  alle  zehn  thätig  sind  und  jeder  dieser
hat  auf  ein  Zehntel  der  Leistungen  des  einzelnen  Arbeiters  Anspruch
We  .  iÖnnen  bie  ^beiter  von  denjenigen,  für  welche  sie  thätig  sind,  weit
Ņ^"nt,  ja  selbst  in  einem  andern  Lande  leben  und  diesen  nicht  einmal  dem
bekannt  sein.  Das  übt  auf  das  Einkommen  derer,  welche  die
g te  der  Arbeit  genießen,  nicht  den  geringsten  Einfluß  aus.  So  haben  viele
jhņ  ^gland,  in  Frankreich,  in  Spanien  und  in  Holland  wohnende  reiche  Leute
bkj/^  dorsönlich  vollständig  unbekannte  landwirtschaftliche  und  industrielle  Ar-^
  in  Indien,  Aegypten,  Tonking.  auf  den  Antillen  u.  s.  w.  in  ihren
echten.
£ önb ^ cnn  man  sich  über  die  Bedeutung  des  Eigenthums  in  den  civilisirten
SlDH* rn  ííar  werden  will,  so  muß  man  eine  volle  Einsicht  in  das  Verhältniß
>vese,  '  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  haben.  In  einem  primitiven  Gemein-^deutet
  das  Eigenthumsrecht  nichts  weiter  als  die  Befugniß,  über
^ifseî^ŗ  verfügen;  in  einem  höher  entwickelten  schließt  es  auch  eine  ge-Schaft
  über  Personen  in  sich.  Man  würde  viele  Mißverständnisse
şìàndx'  Oblili  man  sich  dazu  bequemte,  sobald  man  von  civilisirten  Zube
 n  ^  şbncht,  die  Ausdrucksweise  Adam  Smiths  anzuwenden  und  die  betreffenbet
  folgendermaßen  zu  definire»  :  .Jemand  ist  reich  oder  arm  je  nach
sich  ^  . eri ^ e  ^ er  Arbeitsleistungen  anderer,  über  welche  er  verfügt  oder  die  er
^ ei1 tnverschaffen  kann?  In  dieser  Definition  wird  sowohl  die  BeìhâìjArbeit
  anerkannt  als  die  Thatsache  betont,  daß  eine  erfolgreiche
Nie^  ^  êit  ohne  Zuhilfenahme  von  Sachgütern  nicht  möglich  ist.  Es  wird
biejçjJ 1  cu  einfallen,  Arbeiter  aufzunehmen,  wenn  er  nicht  die  Mittel  hat,
* u  entlohnen  und  ihnen  das  zur  Gütererzeugung  nothwendige  Arbeits-01
  SU  liefern.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.