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6. Kap. Die Berechtigung des Reichthums.
^sprechende Nahrung, Kleidung, Wohnung und auch gewisse ehrbare Ver
tagungen verschaffen können.
Sodann muffen Maßregeln getroffen werden, welche das Familienleben
"arbeitenden Klaffe schützen. Auch sind in den Ländern, in welchen die
Wiütibe der Einzelnen auf diesem Gebiete nicht ausreicht, Gesetze zu er-
°'sen, die es den Angehörigen dieser Volksschichten ermöglichen, gesunde und
¡ r ben Gefahren zu nahen Beisammenlebens schützende Wohnungen zu finden;
¡ Lesern Betreff brauchen wir bloß auf das bereits im 10. Kapitel des
dät "ches ""à u. Gesagte zu verweisen. Ferner sind die Behauptung der
^ erlichen Autorität, die Eintracht in der Familie und das gemeinschaftliche
nö * lten der verschiedenen Familienglieder an einem und demselben Orte
^^hlgenfalls auch durch Gesetze zu befördern, welche darauf hinwirken, daß
irn 7 aCtcâ Ģe lästigen Zwang möglich gemacht werde (vgl. die Ausführungen
• Kapitel des I. und im 11. Kapitel des II. Buches). Die Familien
Cr J 000 ™' í 0tt,eit ""glich, auf diese oder jene Art zwar nicht gegen alle
aber " Ģlle, die sie treffen können — denn das ist unerreichbar —, wohl
gegen die ganz alltäglichen Uebel, welche die Menschen zu treffen pflegen,
^ gegen Krankheit, gegen Unfälle bei der Arbeit und gegen die schlimmen
gen der Arbeitsunfähigkeit, gesichert werden (siehe unten das 8., 10 und
* Kapitel des III. Buches).
à Eltens sollten die niedern Klaffen der menschlichen Gesellschaft auch
^ Knuffe eines Theiles der Culturfortschritte, welche durch die Ungleichheit
ihpx '"ögensverhältniffe herbeigeführt werden, gelangen. Es empfiehlt sich,
g; " bic Schönheiten der Kunst und der Literatur bis zu einem gewiffen
bi c ÖC zugänglich zu machen, und man möge auch Veranstaltungen treffen,
eine r ungewöhnlich begabten Söhnen des Volkes ermöglichen, sich
^ höhere Bildung anzueignen. Auch ein gewiffer Antheil am politischen
den 1 l )" b insbesondere an der Leitung der Gemeindeangelegenheiten gebührt
""tern und ist ihnen von den höhern Klaffen ohne Widerstand und
^vergnügen einzuräumen l .
*îņjelnx»ì"şivkrständlich darf aber dieser Antheil kein übermäßig großer sein, und von
ttschej,,( . " feschen, in welchen die politischen Verhältnisse das Gegentheil räthlich
^ affen, kann daher die Einführung oder die Aufrechterhaltung des allgemeinen
e^ljjņ ! b"ŗchaus nicht empfohlen werden. Es kann nun und nimmer als gerecht
^ra^^.-,^ben, daß der nur mit dem nöthigen Lebensunterhalt versehene und gegen
Qu ®iUiib l ' Hausse und Invalidität gesicherte Arbeiter die gleichen politischen Rechte
" berufen ist wie der Reiche oder auch nur wie der bescheidene Bauers- oder
S $w.' ,lQnn - Der erstere ist zu wenig gebildet und jederzeit nur zu sehr geneigt,
<g t() ^ den neue Lasten aufzubürden, und darf daher kein bestimmendes Element
äleben werden. Das neue belgische Wahlgesetz vom Jahre 1894, welches
g ledem großjährigen Manne das Wahlrecht verleiht, aber zugleich jedem, der
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