Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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6.  Kap.  Die  Berechtigung  des  Reichthums.
^sprechende  Nahrung,  Kleidung,  Wohnung  und  auch  gewisse  ehrbare  Vertagungen ­
  verschaffen  können.
Sodann  muffen  Maßregeln  getroffen  werden,  welche  das  Familienleben
"arbeitenden  Klaffe  schützen.  Auch  sind  in  den  Ländern,  in  welchen  die
Wiütibe  der  Einzelnen  auf  diesem  Gebiete  nicht  ausreicht,  Gesetze  zu  er-°'sen,
  die  es  den  Angehörigen  dieser  Volksschichten  ermöglichen,  gesunde  und
¡  r  ben  Gefahren  zu  nahen  Beisammenlebens  schützende  Wohnungen  zu  finden;
¡  Lesern  Betreff  brauchen  wir  bloß  auf  das  bereits  im  10.  Kapitel  des
dät  "ches  ""à  u.  Gesagte  zu  verweisen.  Ferner  sind  die  Behauptung  der
^  erlichen  Autorität,  die  Eintracht  in  der  Familie  und  das  gemeinschaftliche
nö  * lten  der  verschiedenen  Familienglieder  an  einem  und  demselben  Orte
^^hlgenfalls  auch  durch  Gesetze  zu  befördern,  welche  darauf  hinwirken,  daß
irn  7 aCtcâ  Ģe  lästigen  Zwang  möglich  gemacht  werde  (vgl.  die  Ausführungen
•  Kapitel  des  I.  und  im  11.  Kapitel  des  II.  Buches).  Die  Familien
Cr  J 000 ™'  í 0tt,eit  ""glich,  auf  diese  oder  jene  Art  zwar  nicht  gegen  alle
aber  "  Ģlle,  die  sie  treffen  können  —  denn  das  ist  unerreichbar  —,  wohl
gegen  die  ganz  alltäglichen  Uebel,  welche  die  Menschen  zu  treffen  pflegen,
^  gegen  Krankheit,  gegen  Unfälle  bei  der  Arbeit  und  gegen  die  schlimmen
gen  der  Arbeitsunfähigkeit,  gesichert  werden  (siehe  unten  das  8.,  10  und
*  Kapitel  des  III.  Buches).
à  Eltens  sollten  die  niedern  Klaffen  der  menschlichen  Gesellschaft  auch
^  Knuffe  eines  Theiles  der  Culturfortschritte,  welche  durch  die  Ungleichheit
ihpx  '"ögensverhältniffe  herbeigeführt  werden,  gelangen.  Es  empfiehlt  sich,
g;  "  bic  Schönheiten  der  Kunst  und  der  Literatur  bis  zu  einem  gewiffen
bi c  ÖC  zugänglich  zu  machen,  und  man  möge  auch  Veranstaltungen  treffen,
eine  r  ungewöhnlich  begabten  Söhnen  des  Volkes  ermöglichen,  sich
^  höhere  Bildung  anzueignen.  Auch  ein  gewiffer  Antheil  am  politischen
den  1  l )" b  insbesondere  an  der  Leitung  der  Gemeindeangelegenheiten  gebührt
""tern  und  ist  ihnen  von  den  höhern  Klaffen  ohne  Widerstand  und
^vergnügen  einzuräumen  l .
*îņjelnx»ì"şivkrständlich  darf  aber  dieser  Antheil  kein  übermäßig  großer  sein,  und  von
ttschej,,(  .  "  feschen,  in  welchen  die  politischen  Verhältnisse  das  Gegentheil  räthlich
^  affen,  kann  daher  die  Einführung  oder  die  Aufrechterhaltung  des  allgemeinen
e^ljjņ  !  b"ŗchaus  nicht  empfohlen  werden.  Es  kann  nun  und  nimmer  als  gerecht
^ra^^.-,^ben,  daß  der  nur  mit  dem  nöthigen  Lebensunterhalt  versehene  und  gegen
Qu ®iUiib l  '  Hausse  und  Invalidität  gesicherte  Arbeiter  die  gleichen  politischen  Rechte
"  berufen  ist  wie  der  Reiche  oder  auch  nur  wie  der  bescheidene  Bauers-  oder
S  $w.' ,lQnn -  Der  erstere  ist  zu  wenig  gebildet  und  jederzeit  nur  zu  sehr  geneigt,
<g t()  ^  den  neue  Lasten  aufzubürden,  und  darf  daher  kein  bestimmendes  Element
äleben  werden.  Das  neue  belgische  Wahlgesetz  vom  Jahre  1894,  welches
g  ledem  großjährigen  Manne  das  Wahlrecht  verleiht,  aber  zugleich  jedem,  der
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