8. Kap. Tie genossenschaftliche Form der Socialordnung. 391
zu vernichten oder vermöge der Hilflosigkeit, in die man sie versetzte, dem
langsamen Untergange zu überliefern.
Das hat man in den letzten Jahren auch mehr und mehr eingesehen
und daher bedeutende Versuche gemacht, das Jnnungswesen in einer den Zeit
verhältnissen angepaßten Form von neuem ins Leben zu rufen.
Was das Deutsche Reich anlangt, so wurde den Innungen, nachdem
ihnen die durch das Norddeutsche Bundesgesetz vom 21. Juni 1869 ein
geführte Gewerbefreiheit den öffentlich-rechtlichen Charakter genommen hatte,
dieser Charakter durch das Gesetz vom 18. Juli 1881 wieder gegeben; das
gleiche Gesetz verlieh ihnen auch einige Vorrechte, ohne daß jedoch der Beitritt
zu den Genoffenschaften obligatorisch gemacht worden wäre. Als Aufgaben
wurden ihnen die Fürsorge für das Lehrlingswesen, die Errichtung von Fach
schulen für Lehrlinge, die Abhaltung von Gesellen- und Meisterprüfungen, die
Ordnung des Herbergswesens und des Arbeitsnachweises, die Errichtung von
kranken- und Sterbekaffen zugewiesen. Jnnungsausschüffe können für die
gesamten Innungen eines Ortes errichtet werden, und dieselben haben für das
Herbergswesen, den Arbeitsnachweis, das Bestehen von Schiedsgerichten und
überhaupt für die localen Jntereffen der in den sämtlichen Innungen eines Ortes
vereinten Handwerker Sorge zu tragen. Ebenso können sich die Innungen
eines und desselben Gewerbszweiges eines größern Bezirks zu Innungs-
Verbünden vereinigen, da solche Verbünde kapitalkräftiger und überhaupt ge
eigneter sind, Kranken- und Sterbekassen sowie Fachschulen zu errichten und
auch sonst für das Gewerbe eine nutzbringende Thätigkeit zu entfalten. Ein
rühmenswerthes Beispiel einer derartigen Vereinigung ist der Bäckerinnungs-
vcrband ,Germania' mit dem Sitze in Berlin.
Um den Innungen eine größere Anzahl von Mitgliedern zuzuführen,
wurde denselben durch Gesetz vom 8. December 1884 das Recht eingeräumt,
bei den Hähern Verwaltungsbehörden darum einzukommen, daß den außer
btr Innung verbliebenen Gewerbetreibenden das Halten von Lehrlingen ver
boten werde l , und weiter durch Gesetz vom 6. Juli 1887 verfügt, daß mit
Genehmigung der Verwaltungsbehörde auch die der Innung nicht angehörenden
Meister und deren Gesellen zur Deckung der Kosten der für Herbergswesen
und Arbeitsnachweis, gewerbliche Ausbildung und Schiedsgerichte getroffenen
Einrichtungen bis zu dein von den Jnnungsmitgliedern selbst geleisteten Be
trage herangezogen werden können.
1 Von dieser Maßregel proşitiren aber nur wenige Innungen. Logar in Berlin
sind deren, die sie sich zu nutze machen konnten, nicht viele. In Hamburg genossen vor
einigen Jahren nur sechs dieses Vorrecht, in Lübeck nur zwei <,Ş t i n d a, Tas gewerb
liche Lehrlingswesen, in den Jahrbüchern der Nationalökonomik und Ltatistik IJenaj
Juniheft 1890, S. 612).