Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

8. Kap. Die genossenschaftliche Form der Socialordnung. 
393 
Werberecht Eigenthümliches sind nur zwei Bestimmungen hervorzuheben: erstens 
dürfen die handwerksmäßigen Gewerbe allein von solchen betrieben werden, 
die das betreffende Gewerbe erlernt und als Gesellen darin gearbeitet haben; 
zweitens ist den Genoffenschaften die Befugniß eingeräumt, Borschußkassen, 
Ņohstofflager, Verkaufsstellen, gemeinschaftlichen Maschinenbetrieb u. dgl. ein 
führen zu dürfen, wenn auch natürlich die Mitglieder zur Theilnahme an 
solchen Veranstaltungen nicht genöthigt werden können, da sie ja vielfach in 
diesen Beziehungen für ihre Person schon genügend Vorsorge getroffen haben. 
Ļeider ist aber von dieser Befugniß nur äußerst wenig Gebrauch gemacht 
worden, obgleich der Fortbestand des kleinen Gewerbestandes großentheils da- 
don abhängt. 
Es muß also vor allen Dingen auf die Hebung und die Wieder 
erweckung des Gemeingeistes hingewirkt werden. Die Frage, ob obligato- 
rische Genoffenschaften, die unter gewissen Verhältnissen entschieden vor 
zuziehen sind, oder freie, wird immer von verhältnißmäßig untergeordneter 
Bedeutung bleiben. 
Einen von demjenigen der Innungen des Mittelalters und der Jetztzeit 
wesentlich verschiedenen Charakter besitzen die Trades' Unions, Gewerk 
ter Fachvereine. Dieselben haben die folgenden charakteristischen Merk 
wale. Sie bestehen ausschließlich aus Arbeitern, und zwar aus Productions- 
zweigen, welche in der Regel in großem Maßstabe betrieben werden, und 
verfolgen als Hauptzweck, für die Arbeiter günstige Beziehungen zu den 
Unternehmern zu erwirken und aufrecht zu erhalten. Sonst ähneln sio in 
gewisser Hinsicht den Gilden, indem sie mannigfach für ihre Mitglieder 
forgen, sie gegen die Folgen der Krankheit u. dgl. versichern. Ihnen eigen 
tümlich ist dagegen die Verwendung großer Summen zu Gunsten be 
schäftigungsloser Arbeiter. Die Gewerkvereine sind mit dem Anwachsen des 
mdustriellen Großbetriebes entstanden und gewachsen und seit der Abschaffung 
^er altert Arbeitsorganisation, welche die Löhne, die Arbeitszeit u. s. w. in 
wehr oder minder befriedigender Weise ordnete, eine Nothwendigkeit geworden. 
Şie waren und sind im wesentlichen ein Werkzeug der Selbstvertheidigung, 
welches sich die vielfach schutzlose Arbeiterschaft ersonnen hat. 
In England waren sie bis zum Jahre 1824 gesetzlich verboten. Des- 
halb entstanden und wirkten sie anfangs im geheimen und wurden oftmals 
wü Gewalt aufrecht erhalten. Allmählich gewährte man ihnen aber Duldung 
und Anerkennung und um das Jahr 1875 sogar Ermunterung. Auch haben 
şw sowohl in den verschiedenen freiheitlich organisirten Staaten Europas als 
în Amerika vielfach Nachahmung gefunden. 
In England zählen sie ungefähr eine Million Mitglieder, die im all- 
ñemeinen zu den geschicktesten und ausgezeichnetsten Arbeitern der Großindustrie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.