8. Kap. Die genossenschaftliche Form der Socialordnung.
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Werberecht Eigenthümliches sind nur zwei Bestimmungen hervorzuheben: erstens
dürfen die handwerksmäßigen Gewerbe allein von solchen betrieben werden,
die das betreffende Gewerbe erlernt und als Gesellen darin gearbeitet haben;
zweitens ist den Genoffenschaften die Befugniß eingeräumt, Borschußkassen,
Ņohstofflager, Verkaufsstellen, gemeinschaftlichen Maschinenbetrieb u. dgl. ein
führen zu dürfen, wenn auch natürlich die Mitglieder zur Theilnahme an
solchen Veranstaltungen nicht genöthigt werden können, da sie ja vielfach in
diesen Beziehungen für ihre Person schon genügend Vorsorge getroffen haben.
Ļeider ist aber von dieser Befugniß nur äußerst wenig Gebrauch gemacht
worden, obgleich der Fortbestand des kleinen Gewerbestandes großentheils da-
don abhängt.
Es muß also vor allen Dingen auf die Hebung und die Wieder
erweckung des Gemeingeistes hingewirkt werden. Die Frage, ob obligato-
rische Genoffenschaften, die unter gewissen Verhältnissen entschieden vor
zuziehen sind, oder freie, wird immer von verhältnißmäßig untergeordneter
Bedeutung bleiben.
Einen von demjenigen der Innungen des Mittelalters und der Jetztzeit
wesentlich verschiedenen Charakter besitzen die Trades' Unions, Gewerk
ter Fachvereine. Dieselben haben die folgenden charakteristischen Merk
wale. Sie bestehen ausschließlich aus Arbeitern, und zwar aus Productions-
zweigen, welche in der Regel in großem Maßstabe betrieben werden, und
verfolgen als Hauptzweck, für die Arbeiter günstige Beziehungen zu den
Unternehmern zu erwirken und aufrecht zu erhalten. Sonst ähneln sio in
gewisser Hinsicht den Gilden, indem sie mannigfach für ihre Mitglieder
forgen, sie gegen die Folgen der Krankheit u. dgl. versichern. Ihnen eigen
tümlich ist dagegen die Verwendung großer Summen zu Gunsten be
schäftigungsloser Arbeiter. Die Gewerkvereine sind mit dem Anwachsen des
mdustriellen Großbetriebes entstanden und gewachsen und seit der Abschaffung
^er altert Arbeitsorganisation, welche die Löhne, die Arbeitszeit u. s. w. in
wehr oder minder befriedigender Weise ordnete, eine Nothwendigkeit geworden.
Şie waren und sind im wesentlichen ein Werkzeug der Selbstvertheidigung,
welches sich die vielfach schutzlose Arbeiterschaft ersonnen hat.
In England waren sie bis zum Jahre 1824 gesetzlich verboten. Des-
halb entstanden und wirkten sie anfangs im geheimen und wurden oftmals
wü Gewalt aufrecht erhalten. Allmählich gewährte man ihnen aber Duldung
und Anerkennung und um das Jahr 1875 sogar Ermunterung. Auch haben
şw sowohl in den verschiedenen freiheitlich organisirten Staaten Europas als
în Amerika vielfach Nachahmung gefunden.
In England zählen sie ungefähr eine Million Mitglieder, die im all-
ñemeinen zu den geschicktesten und ausgezeichnetsten Arbeitern der Großindustrie