Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

8.  Kap.  Die  genossenschaftliche  Form  der  Socialordnung.

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Werberecht  Eigenthümliches  sind  nur  zwei  Bestimmungen  hervorzuheben:  erstens
dürfen  die  handwerksmäßigen  Gewerbe  allein  von  solchen  betrieben  werden,
die  das  betreffende  Gewerbe  erlernt  und  als  Gesellen  darin  gearbeitet  haben;
zweitens  ist  den  Genoffenschaften  die  Befugniß  eingeräumt,  Borschußkassen,
Ņohstofflager,  Verkaufsstellen,  gemeinschaftlichen  Maschinenbetrieb  u.  dgl.  einführen ­
  zu  dürfen,  wenn  auch  natürlich  die  Mitglieder  zur  Theilnahme  an
solchen  Veranstaltungen  nicht  genöthigt  werden  können,  da  sie  ja  vielfach  in
diesen  Beziehungen  für  ihre  Person  schon  genügend  Vorsorge  getroffen  haben.
Ļeider  ist  aber  von  dieser  Befugniß  nur  äußerst  wenig  Gebrauch  gemacht
worden,  obgleich  der  Fortbestand  des  kleinen  Gewerbestandes  großentheils  dadon
  abhängt.
Es  muß  also  vor  allen  Dingen  auf  die  Hebung  und  die  Wiedererweckung ­
  des  Gemeingeistes  hingewirkt  werden.  Die  Frage,  ob  obligatorische
  Genoffenschaften,  die  unter  gewissen  Verhältnissen  entschieden  vorzuziehen ­
  sind,  oder  freie,  wird  immer  von  verhältnißmäßig  untergeordneter
Bedeutung  bleiben.
Einen  von  demjenigen  der  Innungen  des  Mittelalters  und  der  Jetztzeit
wesentlich  verschiedenen  Charakter  besitzen  die  Trades'  Unions,  Gewerkter ­
  Fachvereine.  Dieselben  haben  die  folgenden  charakteristischen  Merkwale. ­
  Sie  bestehen  ausschließlich  aus  Arbeitern,  und  zwar  aus  Productionszweigen,
  welche  in  der  Regel  in  großem  Maßstabe  betrieben  werden,  und
verfolgen  als  Hauptzweck,  für  die  Arbeiter  günstige  Beziehungen  zu  den
Unternehmern  zu  erwirken  und  aufrecht  zu  erhalten.  Sonst  ähneln  sio  in
gewisser  Hinsicht  den  Gilden,  indem  sie  mannigfach  für  ihre  Mitglieder
forgen,  sie  gegen  die  Folgen  der  Krankheit  u.  dgl.  versichern.  Ihnen  eigentümlich ­
  ist  dagegen  die  Verwendung  großer  Summen  zu  Gunsten  beschäftigungsloser ­
  Arbeiter.  Die  Gewerkvereine  sind  mit  dem  Anwachsen  des
mdustriellen  Großbetriebes  entstanden  und  gewachsen  und  seit  der  Abschaffung
^er  altert  Arbeitsorganisation,  welche  die  Löhne,  die  Arbeitszeit  u.  s.  w.  in
wehr  oder  minder  befriedigender  Weise  ordnete,  eine  Nothwendigkeit  geworden.
Şie  waren  und  sind  im  wesentlichen  ein  Werkzeug  der  Selbstvertheidigung,
welches  sich  die  vielfach  schutzlose  Arbeiterschaft  ersonnen  hat.
In  England  waren  sie  bis  zum  Jahre  1824  gesetzlich  verboten.  Deshalb
  entstanden  und  wirkten  sie  anfangs  im  geheimen  und  wurden  oftmals
wü  Gewalt  aufrecht  erhalten.  Allmählich  gewährte  man  ihnen  aber  Duldung
und  Anerkennung  und  um  das  Jahr  1875  sogar  Ermunterung.  Auch  haben
şw  sowohl  in  den  verschiedenen  freiheitlich  organisirten  Staaten  Europas  als
în  Amerika  vielfach  Nachahmung  gefunden.
In  England  zählen  sie  ungefähr  eine  Million  Mitglieder,  die  im  allñemeinen
  zu  den  geschicktesten  und  ausgezeichnetsten  Arbeitern  der  Großindustrie
            
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