Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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IN. Buch. Die Verkeilung der Güter. 
Kinder von 10—14 Jahren nur auf Grund eines ärztlichen Attestes über 
ihre Physische Entwicklung zur Fabrikarbeit zugelassen werden. 
Die Frauen sind in Bezug auf ihre Arbeitsleistungen den jungen Leuten 
gleichgestellt. Sie dürfen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom Jahre 1867 
in der Textilindustrie nicht mehr als 56^2 Stunden, in den übrigen mehr als 
50 Arbeiter beschäftigenden Etablissements nicht über 60 Stunden in der Woche 
arbeiten. Nur die Nachtarbeit ist ihnen und den Kindern unter 14 Jahren gänz 
lich untersagt, den jungen Burschen von 14—18 Jahren dagegen in je 14 Tagen 
an 6 Tagen erlaubt. Die Sonn- und Feiertagsruhe, die in England über 
haupt fast allgemein beobachtet wird, ist den Frauen, den jugendlichen Arbeitern 
und den Kindern vollkommen gesichert. Daß endlich auch für die persönliche 
Sicherheit und für die Gesundheit der Arbeiter in den Fabriken durch ein 
gehende Vorschriften über die Umfriedigung der Maschinen, über die Venti 
lation u. dgl. in besonders umfassender Weise Sorge getragen ist, gereicht 
der englischen Arbeiterschutzgesetzgebung zu hoher Ehre. In dieser Hinsicht 
haben übrigens in den west- und mitteleuropäischen Staaten überhaupt und 
besonders in Deutschland während der letzten Jahre die Behörden eine den 
Forderungen der Gerechtigkeit in immer höherem Grade entsprechende Für 
sorge entfaltet. 
2. Im Deutschen Reiche sind die obrigkeitlichen Bestimmungen über 
den Arbeiterschutz durch das Gesetz vom 1. Juni 1891 betreffend die Ab 
änderung der Gewerbeordnung sehr verbessert worden. 
Nach den nunmehr bestehenden Vorschriften dürfen Kinder unter 13 Jahren 
überhaupt nicht, solche von 13—14 Jahren, soweit sie die Volksschule nicht 
mehr zu besuchen brauchen, höchstens 6 Stunden lang und junge Leute von 
14—16 Jahren nur 10 Stunden täglich zu gewerblichen Arbeiten verwendet 
werden. Die Nachtarbeit von 8V 2 Uhr abends bis 5»/, Uhr morgens ist den 
jugendlichen Arbeitern unter 16 Jahren gänzlich verboten, ebenso die Sonn 
tagsarbeit; und zwischen der Arbeit müssen gewisse Pausen gewährt werden: 
zu Mittag mindestens eine Stunde, vor- und nachmittags je eine halbe 
Stunde. 
Den Arbeiterinnen ist überhaupt ein ausgiebiger Schutz gewährt. Sie 
dürfen nicht mehr als 11 Stunden im Tag, an den Vorabenden vor den 
Sonn- und Feiertagen nicht mehr als 10 Stunden arbeiten, und an diesen 
Vorabenden muß die Arbeit spätestens um 5V 2 Uhr abends aufhören. Arbeite 
rinnen, welche einem Haushalte vorstehen, muß auf ihr Ersllchen eine ir/Mndige, 
den übrigen mindestens eine einstündige Mittagspause gewährt werden. Tie 
Nachtarbeit von 8V2 Uhr abends bis 5 1 /* Uhr morgens ist Personen weib 
lichen Geschlechts ganz und gar verboten, lind Wöchnerinnen dürfen während 
der ersten vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht, während der
	        
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