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IN. Buch. Die Verkeilung der Güter.
Kinder von 10—14 Jahren nur auf Grund eines ärztlichen Attestes über
ihre Physische Entwicklung zur Fabrikarbeit zugelassen werden.
Die Frauen sind in Bezug auf ihre Arbeitsleistungen den jungen Leuten
gleichgestellt. Sie dürfen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom Jahre 1867
in der Textilindustrie nicht mehr als 56^2 Stunden, in den übrigen mehr als
50 Arbeiter beschäftigenden Etablissements nicht über 60 Stunden in der Woche
arbeiten. Nur die Nachtarbeit ist ihnen und den Kindern unter 14 Jahren gänz
lich untersagt, den jungen Burschen von 14—18 Jahren dagegen in je 14 Tagen
an 6 Tagen erlaubt. Die Sonn- und Feiertagsruhe, die in England über
haupt fast allgemein beobachtet wird, ist den Frauen, den jugendlichen Arbeitern
und den Kindern vollkommen gesichert. Daß endlich auch für die persönliche
Sicherheit und für die Gesundheit der Arbeiter in den Fabriken durch ein
gehende Vorschriften über die Umfriedigung der Maschinen, über die Venti
lation u. dgl. in besonders umfassender Weise Sorge getragen ist, gereicht
der englischen Arbeiterschutzgesetzgebung zu hoher Ehre. In dieser Hinsicht
haben übrigens in den west- und mitteleuropäischen Staaten überhaupt und
besonders in Deutschland während der letzten Jahre die Behörden eine den
Forderungen der Gerechtigkeit in immer höherem Grade entsprechende Für
sorge entfaltet.
2. Im Deutschen Reiche sind die obrigkeitlichen Bestimmungen über
den Arbeiterschutz durch das Gesetz vom 1. Juni 1891 betreffend die Ab
änderung der Gewerbeordnung sehr verbessert worden.
Nach den nunmehr bestehenden Vorschriften dürfen Kinder unter 13 Jahren
überhaupt nicht, solche von 13—14 Jahren, soweit sie die Volksschule nicht
mehr zu besuchen brauchen, höchstens 6 Stunden lang und junge Leute von
14—16 Jahren nur 10 Stunden täglich zu gewerblichen Arbeiten verwendet
werden. Die Nachtarbeit von 8V 2 Uhr abends bis 5»/, Uhr morgens ist den
jugendlichen Arbeitern unter 16 Jahren gänzlich verboten, ebenso die Sonn
tagsarbeit; und zwischen der Arbeit müssen gewisse Pausen gewährt werden:
zu Mittag mindestens eine Stunde, vor- und nachmittags je eine halbe
Stunde.
Den Arbeiterinnen ist überhaupt ein ausgiebiger Schutz gewährt. Sie
dürfen nicht mehr als 11 Stunden im Tag, an den Vorabenden vor den
Sonn- und Feiertagen nicht mehr als 10 Stunden arbeiten, und an diesen
Vorabenden muß die Arbeit spätestens um 5V 2 Uhr abends aufhören. Arbeite
rinnen, welche einem Haushalte vorstehen, muß auf ihr Ersllchen eine ir/Mndige,
den übrigen mindestens eine einstündige Mittagspause gewährt werden. Tie
Nachtarbeit von 8V2 Uhr abends bis 5 1 /* Uhr morgens ist Personen weib
lichen Geschlechts ganz und gar verboten, lind Wöchnerinnen dürfen während
der ersten vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht, während der