Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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IN.  Buch.  Die  Verkeilung  der  Güter.

Kinder  von  10—14  Jahren  nur  auf  Grund  eines  ärztlichen  Attestes  über
ihre  Physische  Entwicklung  zur  Fabrikarbeit  zugelassen  werden.
Die  Frauen  sind  in  Bezug  auf  ihre  Arbeitsleistungen  den  jungen  Leuten
gleichgestellt.  Sie  dürfen  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  Jahre  1867
in  der  Textilindustrie  nicht  mehr  als  56^2  Stunden,  in  den  übrigen  mehr  als
50  Arbeiter  beschäftigenden  Etablissements  nicht  über  60  Stunden  in  der  Woche
arbeiten.  Nur  die  Nachtarbeit  ist  ihnen  und  den  Kindern  unter  14  Jahren  gänzlich ­
  untersagt,  den  jungen  Burschen  von  14—18  Jahren  dagegen  in  je  14  Tagen
an  6  Tagen  erlaubt.  Die  Sonn-  und  Feiertagsruhe,  die  in  England  überhaupt ­
  fast  allgemein  beobachtet  wird,  ist  den  Frauen,  den  jugendlichen  Arbeitern
und  den  Kindern  vollkommen  gesichert.  Daß  endlich  auch  für  die  persönliche
Sicherheit  und  für  die  Gesundheit  der  Arbeiter  in  den  Fabriken  durch  eingehende ­
  Vorschriften  über  die  Umfriedigung  der  Maschinen,  über  die  Ventilation ­
  u.  dgl.  in  besonders  umfassender  Weise  Sorge  getragen  ist,  gereicht
der  englischen  Arbeiterschutzgesetzgebung  zu  hoher  Ehre.  In  dieser  Hinsicht
haben  übrigens  in  den  west-  und  mitteleuropäischen  Staaten  überhaupt  und
besonders  in  Deutschland  während  der  letzten  Jahre  die  Behörden  eine  den
Forderungen  der  Gerechtigkeit  in  immer  höherem  Grade  entsprechende  Fürsorge ­
  entfaltet.
2.  Im  Deutschen  Reiche  sind  die  obrigkeitlichen  Bestimmungen  über
den  Arbeiterschutz  durch  das  Gesetz  vom  1.  Juni  1891  betreffend  die  Abänderung ­
  der  Gewerbeordnung  sehr  verbessert  worden.
Nach  den  nunmehr  bestehenden  Vorschriften  dürfen  Kinder  unter  13  Jahren
überhaupt  nicht,  solche  von  13—14  Jahren,  soweit  sie  die  Volksschule  nicht
mehr  zu  besuchen  brauchen,  höchstens  6  Stunden  lang  und  junge  Leute  von
14—16  Jahren  nur  10  Stunden  täglich  zu  gewerblichen  Arbeiten  verwendet
werden.  Die  Nachtarbeit  von  8V 2  Uhr  abends  bis  5»/,  Uhr  morgens  ist  den
jugendlichen  Arbeitern  unter  16  Jahren  gänzlich  verboten,  ebenso  die  Sonntagsarbeit; ­
  und  zwischen  der  Arbeit  müssen  gewisse  Pausen  gewährt  werden:
zu  Mittag  mindestens  eine  Stunde,  vor-  und  nachmittags  je  eine  halbe
Stunde.
Den  Arbeiterinnen  ist  überhaupt  ein  ausgiebiger  Schutz  gewährt.  Sie
dürfen  nicht  mehr  als  11  Stunden  im  Tag,  an  den  Vorabenden  vor  den
Sonn-  und  Feiertagen  nicht  mehr  als  10  Stunden  arbeiten,  und  an  diesen
Vorabenden  muß  die  Arbeit  spätestens  um  5V 2  Uhr  abends  aufhören.  Arbeiterinnen, ­
  welche  einem  Haushalte  vorstehen,  muß  auf  ihr  Ersllchen  eine  ir/Mndige,
den  übrigen  mindestens  eine  einstündige  Mittagspause  gewährt  werden.  Tie
Nachtarbeit  von  8V2  Uhr  abends  bis  5 1 /*  Uhr  morgens  ist  Personen  weiblichen ­
  Geschlechts  ganz  und  gar  verboten,  lind  Wöchnerinnen  dürfen  während
der  ersten  vier  Wochen  nach  ihrer  Niederkunft  überhaupt  nicht,  während  der
            
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