Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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iverbes unter Leitung des Gewerbegerichtsvorsitzenden im Sep 
tember 1914 in Berlin zusammentraten, um über Abhilfe zu 
beraten. 
In entgegenkominendster Weise nahmen an den Beratungen 
ein Vertreter des Oberkommandos und des Bekleidungsamts des 
Gardetorps regen Anteil. Infolge der gemeinsamen Verhand 
lungen kam es dazu, daß die genannten Organisationei: die Bedin 
gungen, zu denen das Kriegsbekleidungsamt des Gardekorps die 
Anfertigung von Manuschastsbekleidungsstücken innerhalb seines 
Geschäftsbereichs, also in Groß-Berlin, vergibt, sich zu eigen mach 
ten, und ausdrücklich die Lohnvorschriften dieses Amts als ftir sic 
bindend anerkannten. Diese Abreden stellen einen Tarifvertrag dar. 
Es sei hierzu auf die Entscheidung der Schlichtungskommission des 
Gewerbes vom 29. April 1915 — abgedruckt im „Einigungsamt" 
vom 15. Juli 1915 Sp. 176, 177 — verwiesen. 
Die beim Abschluß des Tarifvertrages aus Vorschlag des Ver 
treters der Militärbehörde von den Arbeitgebern und Arbeiterver 
einen errichtete Schlichtungskommission hat eine hervorragende Be 
deutung erlangt. 
Die Mitglieder der Kommission sollen vorerst bei Streitig-' 
leiten aus den einzelnen Abbeitsverträgen und aus dem kollektiven 
Abkommen schiedrichterliche Aufgäben lösen. Die einzelnen Schieds 
gerichte setzen sich folgendermaßen zusammen: Arbeitgeber- und Ar 
beiterverbände bezeichnen für die einzelne Sitzung von jeder Seite 
meist drei Beisitzer zur Bildung des Schiedsgerichts. Hin und wie 
der ist das Schiedsgericht mit nur 4 Beisitzern besetzt. Es sind nicht 
immer dieselben Beisitzer. Den Vorsitz in der Kommission führt 
der Vorsitzende des Gewerbegerichts Berlin. 
Streitende Parteien beanspruchen vor Beginn der Verhand 
lung manchmal die Znziehnng von Beisitzern ans einem gerade 
nicht vertretenem Verbände, so daß die betreffende Streitsache vor 
läufig abgesetzt werden muß. 
Die Vereinbarung über die Tätigkeit der Schlichtungskom 
mission ist demnach nicht als ein Schiedsvertrag, sondern ein Ver 
sprechen der Verbände ftir sich und ihre Mitglieder anzusehen, bei 
Leimaibeil im Kriege. g
	        
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