10. Kap. Regelung socialer Verhältnisse durch Intervention des Staates. 423
den Arbeitgebern zll Gunsten jener Arbeiter, die eine längere Reihe von
Jahren bei ihnen gearbeitet und durch die Zurücklegung eines mäßigen Spar
pfennigs wenigstens den guten Willen, an ihre Zukunft zu denken, bethätigt
haben, gemiste Leistungen aufzuerlegen. Es würden sich gewiß nicht viele
Unternehmer finden, die nicht bereit wären, mäßigen und willigen Arbeitern,
welche durch solche gesetzliche Verfügungen zum Ausharren in ihren Arbeits-
verhältniffen angetrieben würden, bestimmte Prämien zu gewähren. Durch
derartige Maßregeln aber würde sowohl die moralische Haltung und die
Privatinitiative der Arbeiter als das Wohl der Erben und der sociale Friede
zwischen Unternehmern und Arbeitern gefördert. Vor allem muß jedoch der
Ttaatszuschuß zu den Jnvaliditäts- und Alterspensionen Bedenken erregen.
Derselbe beruht auf einem socialistischen Principe, besten Anwendung auf
andern Gebieten mit gleichem Recht gefordert werden kann. Freilich ist eine
erweiterte Anwendung gegenwärtig nicht leicht zu fürchten, aber immerhin
wuß es hier wie anderswo heißen: Principiis obsta.
Endlich möge noch auf ein Beispiel staatlicher Regelung der socialen
und wirtschaftlichen Beziehungen hingewiesen werden, welches dem agrarischen
"eben entnommen ist: den russischen Mir.
Tie meisten Dörfer des gegenwärtigen Rußland sind als Gemeinden
wit bürgerlicher, crimineller und finanzieller Jurisdiction organisirt. Tie
Gewalt liegt in den Händen einer aus den Oberhäuptern der einzelnen Haus
haltungen bestehenden Dorfvertretung, welche entweder selbst oder durch von
ìhr erwählte Beamte die folgenden Functionen ausübt:
1. Sie veranlagt und erhebt die Steuern, für deren Aufbringung das
gesamte Dorf gemeinsam verantwortlich ist. Der Gesamtbetrag derselben richtet
sich nach dem Stande der männlichen Bevölkerung laut dem letzten Census
und lastet demnach mehr auf den Personen als auf dem Eigenthum. Jnner-
halb einer jeden Dorfgemeinde werden aber die Steuern in der Art aus
geheilt, daß die auf die Einzelnen entfallenden Beträge sich im allgemeinen nach
^ durch jeden Haushalt bebauten Menge Landes richten. Oder man nimmt
ouch zu einer andern Vertheilungsart seine Zuflucht, wenn z. B. ein bedeutender
^heil des Einkommens der Dorfeinwohner aus der Verfertigung gewisser Manu-
facturwaren fließt, und das kommt oft genug vor. In einem .^lima wie das
russische müssen eben die landwirtschaftlichen Beschäftigungen viele Monate dev
Jahres hindurch ruhen und die Leute sich Nebenbeschäftigungen zuwenden.
2. Die Dorfgemeinde hat einer jeden der verschiedenen Familien, die zu
gehören, periodisch einen Theil des Gemeindelandes zuzuweisen. In den
leisten Dörfern stehen nämlich nur die Wohnhäuser und die Gärten im
Privateigenthum der einzelnen Familien, während das Acker- und Wiesenland
şich im Besitze des Mir befindet, ebenso wie das Weide- und Waldgebiet,