Bestandsbuehführimg.
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schatter gesetzlich oder vertraglich beschränkt (§§ 122, 169
HGB.). Kapitalgesellschaften (Aktienvereine) kennen keinen per
sönlichen Konsumtionsfonds.
4. Abschnitt.
Systeme kaufmännischer Buchhaltung.
Das Vermögen einer Unternehmung besteht aus Einzelteilen
(Bargeld, Bankguthaben, Wechsel, Waren, Fabrikate, Grund
stücke usf. Vgl. S. 20), die wir mit a v a 2 , a 3 . . . . a n bezeichnen.
Ihre Summe, das Gesamtvermögen, sei ZA (Aktiva); die Teil-
werte der Schulden (Buchschulden, Wechsel-, Darlehnschulden
usw.) seien p v p 2 , p s . . . p , ihre Summe ZP. Demnach ist
a i H - a 2 “k a s "h a n ~
Pi + Pi + Pa + + P:t= 2 p -
Das Kapital K berechnet sich aus dem Wertunterschied
zwischen Aktiva und Schulden. Bezeichnen wir das Kapital bei
der Gründung der Unternehmung bzw. das Anfangskapital bei
Beginn eines Rechnungs-(Bilanz-)jahres mit K g , so ist
K 0 = ZA — ZP (Kapitalgleichung). (1)-
Der Geschäftsbetrieb bewirkt eine fortgesetzte Veränderung
des Vermögens und der Schulden und damit auch des Kapitals.
Das Ergebnis dieser Veränderungen whd für das Ende eines Ge
schäftsjahres durch die Aufstellung des Inventars festgehalten
(Seite 20). Die Vermögensteile und die Schulden am Ende eines
Bechnungs- oder Wirtschaftsjahres werden naturgemäß eine
andere Zusammensetzung haben wie die anfänglichen Bestände.
Bezeichnet man die Teilwerte am Ende des Jahres mit a lt a 2 > • • •»
Pii Pi, ■ • •, so ergibt sich:
a i + a 2 + % + • • • + a n — ^A'
Pl + ?2 + Ps + • • • + Pn — 2P'-
Das Kapital am Ende des Geschäftsjahres K 1 berechnet sich •
wieder aus dem Wertunterschied des Vermögens und der Schulden:
K x — ZA' — ZP' (I)