fullscreen: Factures consulaires et certificats d'origine

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Anhang I. Gesetz Best. Kinderarbeit usw. 127 bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, ist auch die Beschäftigung eigener Kinder untersagt. 8 13. Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handels gewerbe und in Berkehrsgewerben. Jni Betriebe von Werkstätten, in denen die Beschäftigung von Kindern nicht nach § 12 verboten ist, im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben dürfen eigene Kinder unter zehn Jahren überhaupt nicht, eigene Kinder über zehn Jahre nicht in der Zeit zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr MorgenS und nicht vor dem Vormittagsunterrichte beschäftigt werden. Um Mittag ist den Kindern eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach beendeten: Unterrichte beginnen. Eigene Kinder unter zwölf Jahren dürfen in der Wohnung oder Werk stätte einer Person, zu der sie in einem der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Ver hältnisse stehen, für Dritte nicht beschäftigt werden. An Sonn- und Festtagen dürfen auch eigene Kinder im Betriebe von Werkstätten und im Handelsgewerbe sowie im Verkehrsgewerbe nicht be schäftigt werden. 8 14. Besondere Befugnisse des Bundesrats. Der Bundesrat ist ermächtigt, für die ersten zwei Jahre nach dem In krafttreten dieses Gesetzes für einzelne Arten der im § 12 bezeichneten Werk stätten, in denen durch elementare Kraft belvcgte Triebwerke nicht bloß vor übergehend zur Verwendung komnien, und der im § 13 Abs. 1 bezeichneten Werkstätten Ausnahmen von den daselbst vorgesehenen Bestimmungen zu zulassen. Nach Ablauf dieser Zeit kann der Bundesrat für einzelne Arten der im 8 12 bezeichneten Werkstätten mit Motorbetrieb die Bcschästigung eigener Kinder nach Maßgabe der Bestimmungen im § 13 Abs. 1 unter der Be dingung gestatten, daß die Kinder nicht an den durch die Triebkraft bewegten Maschinen beschäftigt werden dürfen. Auch kann der Bundesrat für einzelne Arten der im § 13 Abs. 1 bezeichneten Werkstätten Ausnahmen von dem Verbote der Beschäftigung von Kindern unter zehn Jahren zulassen, sofern die Kinder mit besonders leichten und ihrem Alter angemessenen Arbeiten beschäftigt werden; die Beschäftigung darf nicht in der Zeit zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr Morgens stattfinden; um Mittag ist den Kindern eine mindestens ztveistündige Pause zu gewähren; am Nachmittage darf die Be- schästigung erst eine Strmde nach beendetem Unterrichte beginnen. Die Ans- nahmebestimmungen können allgemein oder für einzelne Bezirke erlassen werden.
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