Hie Organisation der Gewerbetreibenden in Ämter.
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kommt in Eintragungen des Stadtbuches von Reval mehrfach in
den Jahren 1341 —1330 vor’.
Diese rigischen und revalschen Gilden sind nach dänischem
luster errichtet. Das Statut der Heilig - Kreuz - Bruderschaft vom
Xovbr. 1252 fällt in eine Zeit, die den ältesten dänischen Gilde-
ordnungen nicht fern liegt. Es betont noch mehr als das älteste
panische Statut, das der König Knutsgilde zu Flensburg, etwa aus
Zeit von 1182 —1202, den religiösen Zweck der Vereinigung,
eine einzelnen Artikel aber sind fast durchgängig übereinstimmend,
6nn auch nicht gerade im Wortlaut, mit den Bestimmungen der
Päteren dänischen Ordnungen der Gilden zu Store Hedinge, zu
ollehave und Malmö aus der Mitte und der zweiten Hälfte des
’’eizehnten Jahrhunderts*. Die Statuten wiederum der Revaler
^ nutsgilde stimmen zum Theil wörtlich mit denen der Malmöer
ilde überein und auch die Statuten der Heiligen Leichnamsgilde
’nd aus den dänischen (iildeordnungen geschöpft, besonders aus
ältesten von Flensburg und Odense*.
Auf solche Gilden wird es sich beziehen, wenn Bischof Albert
le nach livländischen Häfen handelnden Kauf-
^ Ute bestimmt, dass sie ohne seine (Genehmigung keine (Gilde
» noch der Jurisdiction des Vogtes, der über alle Gilden zu
bilden
•chten hatte, sich entziehen durften^. Diese (Gilden waren noch
^bt nach Berufen ihrer Mitglieder abgeschlossen. Wenn es auch
^kommt, dass gewisse Kategorien von Handwerkern ausge-
^ Gossen blieben, z. B. aus der Heilig-Kreuz-Gilde in Riga die
^ ^ber und Badstüber*, so mag das in örtlichen Verhältnissen oder
allgemeinen Anrüchigkeit dieser Handtierungen gelegen haben.
^ hat nun den Anschein, als ob durch Auflösung der Heilig-
lu Riga zur Bildung von Handwerkergenossenschaften
Ämtern erst recht der Anstoss gegeben wurde. Am Abend
usabethtages des Jahres 1352, d. h. an demselben Tage, an
hundert Jahre vorher die Heilig-Kreuz-Gilde gestiftet worden
bildete sich nämlich die sogen. Kleine (Gilde. Die Stube von
lat^^*^- ^^hin das Vereinshaus der Handwerker, liess ihr in
^’Uischer Sprache vorhandenes Statut ins Deutsche übertragen®
* Heo-ffi Keussler, a. a. O., S. 17.
"ürditrp, u,*’. ^ O. I, S. 240 übersetzt das niederdeutsche „bastover“ merk-
Hg Weise mit .Bastard“.
Theil Nr. 41. in dieser Weise sind die in 2 Theile abgedruckten
" bezeichnet.