Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

^  Die  Organisation  der  Gewerbetreibenden  in  Ämtern.
auf  eine  dauernde  Schöpfung  abgesehen  war,  der  man  Zutrauen
konnte  von  nun  ab  überhaupt  die  Ausführung  grösserer  Profanbauten
  oder  gar  von  Kirchen  in  die  Hand  zu  nehmen.  Aber  vermuthlich
  sollte  unter  den,  wohl  grösstentheils  aus  deutschen  Städten
zu  diesem  Werke  herübergekommenen  Meistern  eine  stärkere
gesellschaftliche  Verbindung  hergestellt  werden.  Deutsche  un
Undeutsche,  letztere  vielleicht  als  Handlanger  oder  eigentliche  ,
Maurer,  werden  zu  dem  betreffenden  Bau  vereinigt  worden  sein.
das  Bedürfniss  eines  näheren  Zusammenschlusses  und  so  entstan
nach  der  Weise  der  Zeit  diese  Gilde  mit  vorzugsweise  gesellschaftlichem ­
  Charakter.  Fragen  des  Gewerbes  werden  kaum  au'
geworfen.  Nur  die  Artikel  3,  14,  16  streifen  solche  und  regeln  sic
in  allgemeinem  Interesse,  wenn  auch  nicht  ganz  ohne  eigennützigen
Beigeschmack.  Art.  würde,  wenn  wir  ihn  richtig  verstehen,  ,
bedeuten,  dass  keiner,  der  fremd  nach  Riga  käme,  eine  Steinmetz*
oder  Maurerarbeit  selbständig  übernehmen  sollte,  ehe  er  ein  Jaif
in  der  Stadt  sich  aufgehalten  hatte.  Man  wird  daran  gedacht  haben,
dass  es  für  den  Neuling  zweckmässiger  sei  sich  eine  Zeit  lang  mit
den  Verhältnissen,  insbesondere  auch  den  klimatischen  Bedingungen,
vertraut  zu  machen,  ehe  er  einen  Bau  selbständig  ausführte.  Fr
mochte  erst  Proben  seiner  Leistungsfähigkeit  als  Arbeiter  ablegen-"
dat  wi  denne  seeii,  wat  sin  handelmge  mach  7vesen  -  bevor  man  ili^
die  Leitung  eines  Baues  überliess.  Dabei  mag  immerhin  der  Wunschdie
  Konkurrenz  ein  wenig  einzudämmen,  ihre  Rolle  gespielt  haben-Die
  Artikel  14  und  16  aber  fassen  das  Lehrlingswesen  in  die  Augen,
indem  sie  die  Anordnung  treffen,  dass  keiner  undeutsche  Lehrjungen
und  keiner  2  Lehrjungen  annehmen  sollte  —  leicht  erklärliche  Bestim
mungen,  um  die  Überfüllung  des  Berufs  zu  verhindern.  Alle  übrigen
Anordnungen  sind  lediglich  gesellschaftlicher  Natur,  wozu  auch  d.e
in  den  Art.  15  und  30  ausgesprochene  Regelung  des  Lehrlings
Wesens  zu  rechnen  sein  dürfte.  Es  kann  vielleicht  befremden,  da-sS
in  einem  vorzugsweise  gesellschaftliche  Zwecke  verfolgenden  Statu
gewerbliche  Fragen  überhaupt  gestreift  wurden.  Doch  erwäge  man,
dass  der  Bau,  zu  dessen  Ausführung  man  sich  zusammenfand,  längt^n^
Zeit,  vielleicht  ein  Jahrzehnt  in  Anspruch  nahm,  dass  in  dieser  2^
der  Tod  und  andere  Umstände  Lücken  in  die  Reihe  der  W  er  '
meister  reissen  konnten  und  demnach  Zu-  und  Abzug  unvermeidliu  ’
war.  Da  empfahlen  sich  denn  die  erwähnten  Regeln  zum  Schutz«^
der  eigenen  Interessen  gleichsam  von  selbst.
            
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