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nie Organisation der Gewerbetreibenden in Ämtern.
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äckergilcie zu Ehren der Heiligen und der Jungfrau Marie gestiftet
Wurde und in üblicher Weise religiöse Angelegenheiten unter
(^rücksichtigung ihrer besonderen gewerblichen Verhältnisse
vertrat
^ Alle die genannten fiandwerksämter hatten vor ihrer Errichtung
Genehmigung des Käthes einholen müssen. Entweder ertheilte
Kath den Schrägen oder das von den Handwerkern selbst auf-
^Gsetzte Statut wurde vom Rathe bestätigt. Die Eingangsworte
^^st jeder Sera deuten auf dieses Abhängigkeitsverhältniss hin.
^^gemäss wurden auch Erweiterungen und Zusätze nur mit Zu
stimmung (vulbord) des Rathes vorgenommen. Über die Aus-
tting der Statuten hatte der Rath gleichfalls zu wachen; er
ftsandte aus seiner Mitte Männer, die als „bysittere van des ge-
rades wegen“ an den Amtsversammlungen der Handwerker
. nehmen mussten. Diese Rathsmitglieder, später als Amts-
^ t'en bezeichnet, waren es, die gemeinsam mit den Älterleuten
}j ^ auch die Gewerbepolizei handhabten. Sie wurden ferner
Streitigkeiten der Genossen unter einander gehört und nur
Überlegung mit ihnen entschied der Ältermann. Endlich
‘eiten sie einen 1 heil der Strafgelder, der natürlich an die Raths-
abzuführen war.
l^^ndwerksämter befanden sich demnach ganz unter der
^Jtmässigkeit des Raths, und an der Stadtverwaltung nahmen sie
die^ ^ Antheil. Erst seit dem fünfzehnten Jahrhundert wurden
he^ ^^'^"^^werker zur Herathung allgemeiner städtischer Fragen
‘ingezogen, was allmählig immer häufiger Vorkommen mochte.
^ Ordnung gewerblicher Angelegenheiten, soweit in der Hürger-
l^ uh^^^ Markt- und Handelspolizei geregelt wurde, hatte der
g , ^‘dlleicht frühzeitig das Gutachten der gewerblichen Genossen-
de ^‘"geholt, wenn er auch keineswegs immer im Interesse
Werker vorging, wie z. H. bei der Regulirung des Rrau-
Hierin mag die Veranlassung zu immer regelmässigerer
der Befragung gelegen haben, bis schliesslich die
^ Ämtern zusammen gebildete sogen, kleine Gilde als Gegen
ais ^^gen die Vereinigung der Kaufleute, die grosse Gilde,
:dlm"T^^ Körperschaft in das städtische Gemeinwesen eintrat. Diese
am' ' Krstarkung des Ansehens und die Erlangung des Rechts
politischen Regimenté sich betheiligen zu dürfen, die in deutschen
' He
a.
(b I, S. 223.