Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Der  Aufschwung  der  Handwerksämter  im  i6.  Jahrhundert.
nicht  genannt  wird,  anwesend  gewesen  wäre.  Auch  beziehen  sich
Leineweber  in  dem  späteren  Schrägen  von  1544  darauf,  dass
’hr  Amt  mit  yiCynent  gewÖ7tlicken  schrageti^  vom  Rathe  bereits
ausgestattet  sei.  Mithin  wird  man  wohl  das  ältere  Statut  als  zu
^ccht  bestehend  ansehen  dürfen.  Jedenfalls  enthält  es  ein  eigenartiges ­
  Gemisch  von  Bestimmungen,  die  sich  auf  die  Organisation
Handwerks  und  solchen,  die  sich  auf  die  Regelung  der  geselligerj
  Zusammenkünfte  beziehen.  Alle  Anordnungen  gehen  bunt
(durcheinander,  und  man  gewinnt  keinen  festen  Eindruck,  welche
(der  beiden  Richtungen  den  Hauptton  angiebt.
d)ie  gewerblichen  Zustände  erscheinen  noch  in  sehr  einfachen
hormen.  Eine  fest  bestimmte  Lehrzeit  ist  nicht  vorgesehen,  und
Werden  an  den  Lehrling  keine  anderen  Anforderungen  gestellt,
^ds  dass  er  bei  Antritt  der  Lehre  eine  halbe  Mark  in  die
ddüchse  giebt.
d)er  Geselle  nimmt  eine  freiere,  dem  Meister  fast  ebenbürtige
Stellung  ein.  Mit  den  (Gesellen  zusammen  haben  die  „¿hmeinvevere
^^^T'achtichlikeii  overe7igedyege7t‘'‘^  die  Statuten  und  nach  keiner
d^ichtung  ist  ein  drückendes  Abhängigkeitsverhältniss  derselben
Meister  angedeutet.  Nur  muss  der  zugewanderte  (leselle  eines
^uten  Rufes  geniessen;  dringen  ungünstige  Nachrichten  über  ihn
Riga,  so  muss  er  das  Amt  verlassen.  Im  Übrigen  hatte  er
^^ini  Eintritte  ein  Pfund  Wachs  zu  liefern.
d^ür  das  weitere  Aufrücken  des  (Gesellen  in  die  Meisterschaft
"^ur  nur  die  (iewinnung  der  Bürgerschaft  und  die  Veranstaltung
^’Uer  Mahlzeit  erforderlich,  die  aus  2  1  onnen  Bier,  einem  Grapendu'uten,
  einem  Schinken,  und  Brod  nach  Bedarf  bestand.  Die  1  hä-’ßdceit
  des  Meisters  selbst  bewegte  sich  dann  in  vorgeschriebenen
d^’^Gnzen.  Keiner  sollte  den  Andern  in  der  Ausübung  seines  Gewerbes
^^ören,  Keiner  versuchen  dem  Andern  seine  Gesellen  oder  Lehrabspänstig
  zu  machen.  Vor  allen  Dingen  aber  durfte  er  nur
^*^^n  Lehrling  zur  Zeit  haben  und  nicht  mehr  als  vier  Stühle  in
bringen.
Ausführlicher  sind  die  den  socialen  Einrichtungen  gewidmeten
^"Ordnungen.  Alle  Mitglieder  müssen  sich  zu  vierteljährlichen
¡^l^gaben  von  je  2  Schillingen  verstehen  und  ausserdem  am  Frond^hnamstage
  ein  Pfund  Wachs  liefern.  Das  Wachs  müssen  auch
Gesellen  in  gleicher  Menge  geben,  während  die  Lehrlinge  die
älfte  bringen.  Sicherlich  wurde  das  Wachs  zur  Anfertigung  der
der  Kirche  beim  Gottesdienste  erforderlichen  laichte  benutzt.  In
            
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