i62 Der Verfall der Ämter im 17. Jahrh. u. die Reformbestrebungen.
Brüderschaft handelt, geht aus dem Wortlaute des Artikels (37)
nicht hervor. Ihre Vertretung hatten sie in der Persönlichkeit des
Altgesellen, der von Meistern und Gesellen zusammen erwählt
wurde (Art. 2). Ein von auswärts verschriebener (Gesell muss zu
nächst auch wirklich in die Werkstatt des Meisters eintreten, dem
er sich zugesagt hat. Ein Gesell aber, der in Riga ausgelernt hat
und sich nicht auf die Wanderschaft begeben will, zu der man
mithin nicht gezwungen wurde, war verpflichtet seine Kräfte noch
für weitere zwei Jahre seinem Lehrmeister zu widmen. Entzog cf
sich dieser Verpflichtung heimlich, so konnte er zwangsweise zurück-
gebracht, ja sogar zu 20 Mark Strafe verurtheilt werden. Will'
kürliche Unterbrechung der Arbeit, insbesondere das Feiern des
blauen Montages wurde mit 2 Mark bedroht. Ein Gesell, der
Amtes nicht würdig were oder des Amtsgerechtigkeit nicht gethan
hette'', blieb ohne Beschäftigung. Dagegen nahm man die sogen-
,,Gescholtenen^'' in Schutz, indem verfügt wurde, dass das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Vergehen auch wirklich nachgewiesen
werden musste. Der Arbeitslohn der Gesellen blieb merkwürdiger
Weise unverändert. Bei Selbstbeköstigung hatte der Gesell auf
die Hälfte des Verdienstes, d. h. wohl der von dem Kunden mit
dem Meister vereinbarten Summe, bei Beköstigung durch den
Meister auf den vierten Pfennig und bei Beschäftigung in den
Bürgerhäusern auf den dritten Pfennig Anspruch. Der schon oben
berührte Unterschied zwischen Deutschen und Undeutschen bheh
bestehen.
Nicht geringe Schwierigkeiten hatte der Geselle zu überwinden,
der sich zur Erlangung des Meisterrechts entschloss. I )ie Art.
bis 26 enthalten die hierbei zu erfüllenden Bedingungen. Es blid’
dabei, dass derjenige, der am längsten in Riga gearbeitet hatte,
die meiste Anwartschaft auf einen vakant werdenden Platz hatte
(Art. 24). Aber wenn nunmehr auch die Zahl der Meisterstelle*^
auf 60, von früher 30, erweitert worden war und daneben eine
unbeschränkte Zahl sogenannter Halbmeister, die nur i oder höchsten^
2 Webstühle in Bewegung setzen durften, zugelassen war, so
der Zugang zu diesen nichts weniger als leicht. Dass der si^
Meldende echt und recht geboren, eines ehrlichen Herkommen^'
Lebens und Wandels war, verstand sich von selbst, war ^ui^
Überflüsse indess besonders hervorgehoben. Er durfte nur inu^*^
halb des städtischen Weichbildes, nicht „ausser Stadtgrund“, seiu^
Wohnsitz aufschlagen und musste den gewöhnlichen Huldigung