Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

i62 Der Verfall der Ämter im 17. Jahrh. u. die Reformbestrebungen. 
Brüderschaft handelt, geht aus dem Wortlaute des Artikels (37) 
nicht hervor. Ihre Vertretung hatten sie in der Persönlichkeit des 
Altgesellen, der von Meistern und Gesellen zusammen erwählt 
wurde (Art. 2). Ein von auswärts verschriebener (Gesell muss zu 
nächst auch wirklich in die Werkstatt des Meisters eintreten, dem 
er sich zugesagt hat. Ein Gesell aber, der in Riga ausgelernt hat 
und sich nicht auf die Wanderschaft begeben will, zu der man 
mithin nicht gezwungen wurde, war verpflichtet seine Kräfte noch 
für weitere zwei Jahre seinem Lehrmeister zu widmen. Entzog cf 
sich dieser Verpflichtung heimlich, so konnte er zwangsweise zurück- 
gebracht, ja sogar zu 20 Mark Strafe verurtheilt werden. Will' 
kürliche Unterbrechung der Arbeit, insbesondere das Feiern des 
blauen Montages wurde mit 2 Mark bedroht. Ein Gesell, der 
Amtes nicht würdig were oder des Amtsgerechtigkeit nicht gethan 
hette'', blieb ohne Beschäftigung. Dagegen nahm man die sogen- 
,,Gescholtenen^'' in Schutz, indem verfügt wurde, dass das dem 
Beschuldigten zur Last gelegte Vergehen auch wirklich nachgewiesen 
werden musste. Der Arbeitslohn der Gesellen blieb merkwürdiger 
Weise unverändert. Bei Selbstbeköstigung hatte der Gesell auf 
die Hälfte des Verdienstes, d. h. wohl der von dem Kunden mit 
dem Meister vereinbarten Summe, bei Beköstigung durch den 
Meister auf den vierten Pfennig und bei Beschäftigung in den 
Bürgerhäusern auf den dritten Pfennig Anspruch. Der schon oben 
berührte Unterschied zwischen Deutschen und Undeutschen bheh 
bestehen. 
Nicht geringe Schwierigkeiten hatte der Geselle zu überwinden, 
der sich zur Erlangung des Meisterrechts entschloss. I )ie Art. 
bis 26 enthalten die hierbei zu erfüllenden Bedingungen. Es blid’ 
dabei, dass derjenige, der am längsten in Riga gearbeitet hatte, 
die meiste Anwartschaft auf einen vakant werdenden Platz hatte 
(Art. 24). Aber wenn nunmehr auch die Zahl der Meisterstelle*^ 
auf 60, von früher 30, erweitert worden war und daneben eine 
unbeschränkte Zahl sogenannter Halbmeister, die nur i oder höchsten^ 
2 Webstühle in Bewegung setzen durften, zugelassen war, so 
der Zugang zu diesen nichts weniger als leicht. Dass der si^ 
Meldende echt und recht geboren, eines ehrlichen Herkommen^' 
Lebens und Wandels war, verstand sich von selbst, war ^ui^ 
Überflüsse indess besonders hervorgehoben. Er durfte nur inu^*^ 
halb des städtischen Weichbildes, nicht „ausser Stadtgrund“, seiu^ 
Wohnsitz aufschlagen und musste den gewöhnlichen Huldigung
	        
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