Her Verfall der Ämter im 17. Jahrh. u die Reformbestrebungen.
Kollegium in Stockholm führte die Aufsicht über die Handwerke,
'^nd Bürgermeister und Rath wurden angewiesen die Schrägen der
yorhandenen Ämter mit den Bestimmungen der neuen Ordnung
I" Einklang zu bringen. Es blieben also die bisherigen Schrägen
Kraft, und die Ordnung kann nur den Zweck gehabt haben eine
allgemeine Richtschnur für das, was mindestens oder höchstens in
Rahmen eines Specialstatuts kommen sollte, sein zu wollen.
Wirklich ist in der Zunftordnung auch manche Lücke enthalten,
^^1 d^r auf die Ausfüllung im Specialschragen gerechnet zu sein
Scheint. So z. B. bei der Anordnung des Meisterstücks und der
^^uer, innerhalb deren dasselbe fertig gemacht werden musste,
^^1 der Erwähnung des Vorzugs, der Ältermann und Beisitzern
änderen Meistern eingeräumt werden sollte, bei der Ansetzung
zu zahlenden Quartalsabgaben, deren Höhe unbestimmt ge-
l^lleben ist u. s. w. Wenn auch noch andere Lücken in der Zunft-
^^dnung klaffen, z. B. nichts über den Lehrlings- oder Gesellen-
^^rtragsbruch bemerkt ist oder der Gesellenbrüderschaften keine
Erwähnung geschieht, so mag das damit Zusammenhängen, dass
^Issstände in dieser Richtung nicht vorgekommen waren.
^b nun in Riga von der Verwirklichung der eigenen Entwürfe
^l^gesehen wurde, weil man sich auf Einführung der schwedischen
^^dnung auch in Liv- und Estland glaubte gefasst machen zu sollen,
eine offene Frage bleiben. Merkwürdig ist es, dass unter
livländischen Juristen Unklarheit darüber geherrscht hat, ob
schwedische Ordnung Landesrecht geworden ist oder nicht,
ist sowohl in die am Anfänge des vorigen Jahrhunderts vom
^chhändler Matthias Nöller — 1707 — herausgegebene Sammlung
»Lieffländischen Landesordnungen“ aufgenommen worden, als
. in die 1777 in Reval veröffentlichte „Auswahl der wichtigsten
Herzogthum Ehstland noch jetzt geltenden königlich schwedi-
^^n Verordnungen“. Oer verdiente Herausgeber der „Sammlung
Gesetzen, welche das heutige livländische Landrecht ausmachen ,
^(idenbrock, meinte 1802, dass die Ordnung von 1669 Rieht-
^^hnur nur für die Handwerker auf dem platten Lande gewesen
Indess hat der Dorpater Professor Hetzel später nachge-
dass diese Ordnung in Livland niemals zur Nachachtung
^^^licirt worden sei und daher als ein Gesetz nicht angesehen
* ßröckers Jahrbuch für Rechtsgelehrte in Russland. 2, S. 85. Vergl. auch
Livländische Jahrbücher d. a. 1669, ij 4*-
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