Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Her  Verfall  der  Ämter  im  17.  Jahrh.  u  die  Reformbestrebungen.
Kollegium  in  Stockholm  führte  die  Aufsicht  über  die  Handwerke,
'^nd  Bürgermeister  und  Rath  wurden  angewiesen  die  Schrägen  der
yorhandenen  Ämter  mit  den  Bestimmungen  der  neuen  Ordnung
I"  Einklang  zu  bringen.  Es  blieben  also  die  bisherigen  Schrägen
Kraft,  und  die  Ordnung  kann  nur  den  Zweck  gehabt  haben  eine
allgemeine  Richtschnur  für  das,  was  mindestens  oder  höchstens  in
Rahmen  eines  Specialstatuts  kommen  sollte,  sein  zu  wollen.
Wirklich  ist  in  der  Zunftordnung  auch  manche  Lücke  enthalten,
^^1  d^r  auf  die  Ausfüllung  im  Specialschragen  gerechnet  zu  sein
Scheint.  So  z.  B.  bei  der  Anordnung  des  Meisterstücks  und  der
^^uer,  innerhalb  deren  dasselbe  fertig  gemacht  werden  musste,
^^1  der  Erwähnung  des  Vorzugs,  der  Ältermann  und  Beisitzern
änderen  Meistern  eingeräumt  werden  sollte,  bei  der  Ansetzung
zu  zahlenden  Quartalsabgaben,  deren  Höhe  unbestimmt  gel^lleben
  ist  u.  s.  w.  Wenn  auch  noch  andere  Lücken  in  der  Zunft-^^dnung
  klaffen,  z.  B.  nichts  über  den  Lehrlings-  oder  Gesellen-^^rtragsbruch
  bemerkt  ist  oder  der  Gesellenbrüderschaften  keine
Erwähnung  geschieht,  so  mag  das  damit  Zusammenhängen,  dass
^Issstände  in  dieser  Richtung  nicht  vorgekommen  waren.
^b  nun  in  Riga  von  der  Verwirklichung  der  eigenen  Entwürfe
^l^gesehen  wurde,  weil  man  sich  auf  Einführung  der  schwedischen
^^dnung  auch  in  Liv-  und  Estland  glaubte  gefasst  machen  zu  sollen,
eine  offene  Frage  bleiben.  Merkwürdig  ist  es,  dass  unter
livländischen  Juristen  Unklarheit  darüber  geherrscht  hat,  ob
schwedische  Ordnung  Landesrecht  geworden  ist  oder  nicht,
ist  sowohl  in  die  am  Anfänge  des  vorigen  Jahrhunderts  vom
^chhändler  Matthias  Nöller  —  1707  —  herausgegebene  Sammlung
»Lieffländischen  Landesordnungen“  aufgenommen  worden,  als
.  in  die  1777  in  Reval  veröffentlichte  „Auswahl  der  wichtigsten
Herzogthum  Ehstland  noch  jetzt  geltenden  königlich  schwedi-^^n
  Verordnungen“.  Oer  verdiente  Herausgeber  der  „Sammlung
Gesetzen,  welche  das  heutige  livländische  Landrecht  ausmachen  ,
^(idenbrock,  meinte  1802,  dass  die  Ordnung  von  1669  Rieht-^^hnur
  nur  für  die  Handwerker  auf  dem  platten  Lande  gewesen
Indess  hat  der  Dorpater  Professor  Hetzel  später  nachgedass
  diese  Ordnung  in  Livland  niemals  zur  Nachachtung
^^^licirt  worden  sei  und  daher  als  ein  Gesetz  nicht  angesehen

*  ßröckers  Jahrbuch  für  Rechtsgelehrte  in  Russland.  2,  S.  85.  Vergl.  auch
Livländische  Jahrbücher  d.  a.  1669,  ij  4*-13


            
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