Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Das  Ende  des  Zunftwesens.

Handwerker  nach  Rückkehr  zu  den  alten  Zuständen  sehr  entgegen^
kommende  reaktionäre  Verordnung  erlassen  worden.  Aber  ein
wesentliche  Verbesserung  der  Zustände  war  nicht  erzielt  worde^,
ja  die  Handwerker  waren  für  die  ihnen  gebotenen  Wohlthaten  s
wenig  reif  gewesen,  dass  sie  für  die  Bildung  von  Gewerberathe  |
und  Gewerbegerichten  gar  kein  Verständniss  zeigten.  j
Eine  Umbildung  des  Zunftwesens  in  zeitgemässem  Sinne  stre  t  i
die  allgemeinen  Schrägen  an,  die  1856—1861  erlassen  wur  e  |
Bürgermeister  und  Rath  der  Stadt  Riga  gaben  am  28.  Septem
1856  und  am  7.  März  i860  einen  Schrägen  für  die  Gewerksmeist  ’
am  II.  Mai  i860  einen  Schrägen  für  die  Handwerkslehrlinge  I
am  5.  Juni  1861  einen  Schrägen  für  die  Handwerksgesellen.
neuen  Verordnungen  stellen  eine  Art  Codification  der  bisher
den  verschiedenen  Schrägen  den  einzelnen  Ämtern  eingeraum
Rechte  dar.  Von  den  gröberen  Auswüchsen  der  statutariscn^^
Zunftgesetzgebung  hielten  sie  sich  frei.  Ein  Gesell  z.  B.,  der  n  ^
volle  drei  Jahre  bei  Meistern  seines  Gewerbes  gearbeitet,  aber
Gelegenheit  gefunden  hatte  sich  in  seinem  Fache  tüchtige
nische  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  anzueignen,  konnte  nach  u
standener  Prüfung  und  mit  Genehmigung  des  Amtsgerichts,  imm
hin  Meister  werden.  Auch  wurde,  um  missbräuchliche  Forderung
zu  verhüten,  die  Höhe  der  bei  Erlangung  des  Meisterrechts
erlegenden  Abgaben  festgesetzt.  Aber  es  war  und  blieb  nun
ein  wunderliches  Beginnen  die  Arbeitsgebiete  der  zünftigen
werke  und  der  sogen,  zunftverwandten  Gewerke  (als  Mechani
Optiker,  Lithographen  u.  s.  w.)  genau  feststellen  zu  wollen.  j
wies  man  den  einzelnen  Gewerben  die  Grenzen  des  allgem^^^^  I
Arbeitsgebiets,  des  besonderen  Arbeitsgebiets  und  etwaiger  iSe  ^
arbeiten,  theils  bestimmte  man  für  verwandte  Gewerbe,  wm
Sattler,  Tapezirer  und  Handschuhmacher  das  Arbeitsgebiet,
ihnen  allen  gemeinsam,  und  daneben  dasjenige,  das  jeder  1
allein  kultiviren  konnte.  Bedenkt  man,  dass  gerade  die  Begre  j
der  gegenseitigen  Arbeitsbefugnisse  der  einzelnen  Zünfte  eS
die  von  jeher  viel  böses  Blut  erregte  und  bei  der  sich
wickelnden  Technik  das  Zunftwesen  unmöglich  erscheinen
so  muss  man  erstaunen,  dass  der  rigische  Rath  den  Mut
zehn  Jahre  bevor  die  Gewerbefreiheit  in  Deutschland  en
durchgeführt  wurde,  noch  derartige  Beschränkungen  geset
machen  und  glaubte  sie  aufrecht  erhalten  zu  können.
Es  würde  an  dieser  Stelle  zu  weit  führen  auf  den  Inha
            
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