Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Alt-Rigas  gewerbliches  Leben.

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Holland)  nachweisen  lassen;  in  Riga  bediente  man  sich  nach  den
Inscriptionen  der  Kämmereirechnungen  ihrer  bereits  in  den  Jahren
1422-24  1.
In  Reval  sind  während  des  vierzehnten  Jahrhunderts  acht  Mühlen
nachweisbar,  von  denen  zwei  in  städtischem,  eine  in  geistlichem,
vier  in  Privatbesitz  waren;  bei  einer  lässt  sich  das  Eigenthumsverhältniss
  nicht  feststellen*.
In  Hamburg  erscheinen  seit  dem  dreizehnten  Jahrhundert  bis
zum  Beginn  des  sechszehnten  nur  zwei  Mühlen  in  städtischem  Besitz.
Sie  waren  regelmässig  verpachtet  und  mit  ihrer  Verwaltung  zwei
Mühlenherren  betraut,  die  ihre  eigenen  Rechnungsbücher  führten\
In  Lübeck  war  das  Interesse  von  jeher  auf  die  Wassermühlen
gelenkt,  die  seit  1182  als  vorhanden  erwähnt  werden^.
Gleichfalls  der  Befriedigung  des  Nahrungsbedürfnisses  dienten
(he  Brauhäuser.  Das  erste  derartige  wird  1453  im  Privatbesitz
namhaft  gemacht;  im  sechszehnten  Jahrhundert  werden  sie  wiederholt ­
  erwähnt  \  Ursprünglich  hatten  alle  städtischen  Bürger  das
Recht  Bier  in  ihren  Häusern  zu  brauen,  zunächst  für  den  eigenen
Bedarf,  in  der  Folge  auch  zum  Verkauf.  Das  älteste  rigische  Stadtrecht, ­
  um  1225  für  Estlands  Städte  niedergeschrieben,  kennt  bereits
die  Bierbrauerei  behufs  Verkauf,  denn  es  sieht  Strafe  für  den
Gebrauch  falschen  Maasses  vor®.  In  der  Bursprake  von  1384  ist
den  Undeutschen,  die  in  der  Stadt  keinen  eigenen  Besitz  haben,  das
Hierbrauen  verboten,  und  in  der  Bursprake  wird  allen  Undeutschen
das  Brauen  und  Verzapfen  von  Bier  untersagt.  Es  wird  zugleich
in  der  letzteren  das  Recht  zum  Bierbrauen  auf  die  ansässigen  Bürger
beschränkt.  Mit  der  Zeit  verweigerte  man  den  Handwerkern  das
Recht  des  Bierbrauens.  Man  weiss,  dass  diese  Anordnung  in  den
Jahren  1427  und  1428  die  Veranlassung  zu  grosser  Unzufriedenheit
und  Aufregung  in  den  Kreisen  der  Bürgerschaft  wurde’,  die  ihr
spater  noch  wiederholt  beanstandetes  Recht  schliesslich  doch  behauptete. ­
  Nach  der  alten  Brauereiordnung  v.  J.  1476  war  es  wieder
allen  in  der  Stadt  besitzlichen  deutschen  Bürgern  beider  Gilde-’
  Mettig,  Zur  l'opographie  Rigas  im  15.  Jahrhundert.  Sifzungsl)cr.  d.  Gcscllsch.  für
Gesch.  u.  Alterth.  d.  Ostseeprovinzen  1892,  S.  79.
Arbusow,  a.  a.  O.  ;  Nottbeck  a.  a.  O.
®  Koppmann,  Kämmereirechnungen  der  Stadt  Hamburg.  i.S.  LXXIII.  3.  S.  LXVI.
^  W.  Dittmer,  Die  LObeckischen  Wassermühlen  im  13.  Jahrhund.  Lübeck  1857.
^  biapiersky,  a.  a.  O.  l)ietet  Relegstellen  o.  D.  bruwehuse.
®  L,.  R.  C.  Urk.  I,  Nr.  77  §  45.
’  L.  E.  C.  Urk.  3,  Nr.  1213,  §  42;  4,  Nr.  1922,  §  67;  7,  Nr.  666.
            
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