Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Fuhrleute. 
(lie jüngsten Brüder den Eltisten aufwarten und sich allerseits sit- 
sahm, gebührlich und redlich verhakten. 
4) Zum Vierten, sollen keine frembde Fuhrleute, insonderheit 
die Ehesten wie bies dahero misbreuchlich geschehen, ohne Fuhre 
oder Ladung anhero kommen zue dero Meinung, das sie 
Laden oder dem Ambt die Nahrung abschricken wollen, besonder 
der seine Ladung anhero brenget undt der Rechung oder der 
Värrätherey, wie leider bis dahero in viel Wege gespüeret worden, 
nicht verdechtigk ist, der magk alhie wol wiederumb laden, 
dan die unseren anderswo dergleichen Freiheit wieder haben sollen 
5) Zum Fünfften, mügen die Hrüdere dieser Gilde für Freinbden 
den Vorzugk haben, von den Ausheimischen, so von der W dn» 
oder anders wohero kommen, wegen Ställen oder Räder zu kauffen, 
jedoch der Freiheit unsere Bürgere undt Einwohnere der Sta‘ 
Riga zue ihr keinem Vorfangk. 
6) Zum Sechsten, soll kein Fuhrman dem andern nach gedungen^ 
undt geschloszener Fuhr Unterkauff thuen bei zehen Marek, so 
das geschiehet. 
7) Zum Siebenden, wan ein ehrbahr Rath der Fuhrleute nött% 
hat und auff Befehlig des Herrn Stadt-Chemmers oder Ampthccttt 
der Elterman solchs denn gemeinen Brüdern kundt thuen les^^t, 
so sollen sie dem Elterman gehorsamen bei Verlust 5 Marek. 
8) Zum Achten, sollen die Henflfschwingere, Liggers, 
gere, Fohrleute und andere, so sich in der Fuhrleute Gilde 
eingekaufft, auszerhalb ihrer eigenen Hauses Notturift den 
leuten zue Vörfangk keine Pferde kauffen bei Verbörung ^ 
Pferde, jedoch uff Frkentnis der Ambtherren. 
9) Zum Neunden, sollen die jungen Brudere den eltisten 
horsamb sein, und die chisten sollen ihnen auch mitt aller 
fuergehen. ^ 
10) Zum Zehenden, würde auch ihr einer aus dieser Gilde 
Alter oder andere Zufelle in Ahrmut gerathenn, so sollen H ^ 
die andern Gildenbrüder aus ihrer Lade oder sonst zue 
kommen. 
ii) Zum, Eliften wan auch ein Gildenbruder oder 
Schwester oder ihre Kinder sterben undt 
iret 
zue Erden bcstet'^^^ 
werden, so sollen allen Gildenbrüdere und Schwestere, di^ ^ 
undt stehen können, der Leiche folgen bey drey Marek Stra
	        
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