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Grosse Gilde.
neben, das der liebe Gott Elterleute und Eltisten so woll alsz auch
die gancze erbare Gemeine in zimblichem Eriede, Ruhe und
Stande das verschienen Jahr mitt gutter Gesundtheitt und
stendtnus mit unser Stadt Obrigkeitt hatt zubringen lassen, un
dieselbige, die nach Gottes Willen ausz diesem Mitteil genommen,
denselben wolte Gott die ewige Gemeinschafft verleihen,
Lebendigen nach seinem väterlichen Willen erhalten, bisz sie selig^'^^
nachfolgen, wenn sie ihren Sticken erreichet wünschende, un
streichet solches nach seinem Vermügen und (jaben ausz am Besten
so er vermag, saget damit sein Ambt auff, bittende, ein erb. gerne
Hurgerschafft wolte ihm die Beschweer des Altermansstandes h
nehmen, er hette gethan, wasz inn seinem Vermügen gewesen,
sein Gewissen gefreyet, das ein ander ann seine Stelle mocht^
erwehlet werden, dem (iott mehr Verstandes verleihet und lU
hohem Gaben gezieret hette, dem gemeinen Nütz zu dienen.
19. Es ermanet auch der Her Alterman nach seinem Vermüg^”
ein jeden zu der Brüderschafft, dieselbige anzunehmen und zu BegercU
ausz vielen Umbstenden, welche je und allwege furfallen, furnemB
aber umb der Gildestuben willen, dasz dieselbe nicht unterkomUj^
das auch ein jeder sich und die Seinigen betrachte, Gott wo^^
einen jeden gesegenen; wann aber hernacher die Noth entstun ’
das er oder die Seinigen der Taffeigilde geniessen müge,
furnemblich auff die Bruderschafft geordnet ist, so (ge)gereichet aU
die Annehmung der Brüderschafft zur Verbesserung der
Giffte, dieselben, welche Kirchen und Schneien dienen, zu uu^^
halten, so viel die Fundation der milden Giffte vermagk.
diesem fehret der H. Alterman forth, wie hernach folgert.
20. So lest man den Schrägen durch der jüngsten
einen lesen; wenn das geschehen, so fehret er weiter, ksset
Glogke ziehen und ruffet : „Wer zu klagen hat, der klage zum urf .
Mahle.“
21. Zum andern Mahle wird die Glogke geczogen, so
der H. Alterman: „Wer zu klagen hat, der klage.“
22. Zum dritten Mahle wirdt die Glogke geczogen und a
geruffen: „Wer zu klagen hatt, der klage.“
Da sich dan eczliche finden, welche klagen, so wird (Bese ^
Klage eingenommen und von Elterleuten auch Eltisten ff*'*^* j^gfi
alszbald sie inn die Kammer tretten; hatt man aber fur den
keine Zeitt, so wird es bisz morgen oder übermorgen versehe