Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Grosse  Gilde.

neben,  das  der  liebe  Gott  Elterleute  und  Eltisten  so  woll  alsz  auch
die  gancze  erbare  Gemeine  in  zimblichem  Eriede,  Ruhe  und
Stande  das  verschienen  Jahr  mitt  gutter  Gesundtheitt  und
stendtnus  mit  unser  Stadt  Obrigkeitt  hatt  zubringen  lassen,  un
dieselbige,  die  nach  Gottes  Willen  ausz  diesem  Mitteil  genommen,
denselben  wolte  Gott  die  ewige  Gemeinschafft  verleihen,
Lebendigen  nach  seinem  väterlichen  Willen  erhalten,  bisz  sie  selig^'^^
nachfolgen,  wenn  sie  ihren  Sticken  erreichet  wünschende,  un
streichet  solches  nach  seinem  Vermügen  und  (jaben  ausz  am  Besten
so  er  vermag,  saget  damit  sein  Ambt  auff,  bittende,  ein  erb.  gerne
Hurgerschafft  wolte  ihm  die  Beschweer  des  Altermansstandes  h
nehmen,  er  hette  gethan,  wasz  inn  seinem  Vermügen  gewesen,
sein  Gewissen  gefreyet,  das  ein  ander  ann  seine  Stelle  mocht^
erwehlet  werden,  dem  (iott  mehr  Verstandes  verleihet  und  lU
hohem  Gaben  gezieret  hette,  dem  gemeinen  Nütz  zu  dienen.
19.  Es  ermanet  auch  der  Her  Alterman  nach  seinem  Vermüg^”
ein  jeden  zu  der  Brüderschafft,  dieselbige  anzunehmen  und  zu  BegercU
ausz  vielen  Umbstenden,  welche  je  und  allwege  furfallen,  furnemB
aber  umb  der  Gildestuben  willen,  dasz  dieselbe  nicht  unterkomUj^
das  auch  ein  jeder  sich  und  die  Seinigen  betrachte,  Gott  wo^^
einen  jeden  gesegenen;  wann  aber  hernacher  die  Noth  entstun  ’
das  er  oder  die  Seinigen  der  Taffeigilde  geniessen  müge,
furnemblich  auff  die  Bruderschafft  geordnet  ist,  so  (ge)gereichet  aU
die  Annehmung  der  Brüderschafft  zur  Verbesserung  der
Giffte,  dieselben,  welche  Kirchen  und  Schneien  dienen,  zu  uu^^
halten,  so  viel  die  Fundation  der  milden  Giffte  vermagk.
diesem  fehret  der  H.  Alterman  forth,  wie  hernach  folgert.
20.  So  lest  man  den  Schrägen  durch  der  jüngsten
einen  lesen;  wenn  das  geschehen,  so  fehret  er  weiter,  ksset
Glogke  ziehen  und  ruffet  :  „Wer  zu  klagen  hat,  der  klage  zum  urf  .
Mahle.“
21.  Zum  andern  Mahle  wird  die  Glogke  geczogen,  so
der  H.  Alterman:  „Wer  zu  klagen  hat,  der  klage.“
22.  Zum  dritten  Mahle  wirdt  die  Glogke  geczogen  und  a
geruffen:  „Wer  zu  klagen  hatt,  der  klage.“
Da  sich  dan  eczliche  finden,  welche  klagen,  so  wird  (Bese  ^
Klage  eingenommen  und  von  Elterleuten  auch  Eltisten  ff*'*^*  j^gfi
alszbald  sie  inn  die  Kammer  tretten;  hatt  man  aber  fur  den
keine  Zeitt,  so  wird  es  bisz  morgen  oder  übermorgen  versehe
            
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