Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Kleinschmiede-Gesellen.

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Schlagen  thäte,  der  soll  einen  Floreen  zu  Straff  verfallen  seyn,
^uszgenommen  Blut  oder  Blau,  dasz  soll  der  Voigt  zu  richten
^ächt  haben.
23)  Zum  Dreyundzwantzigsten  so  ein  Geselle  oder  Jünger
^Baub  nimbt  und  will  wieder  herumbschicken,  so  sollen  die  Ört-S^sellen,
  zuvor  sie  ihm  umb  Arbeit  umbsehen,  in  seines  gewesenen
^^isters  Hausz  gehen  und  fragen,  wie  er  von  ihm  abgeschieden
darnach  sich  ein  jeder  weisz  zu  richten.
24)  Zum  Vierundzwantzigsten  so  ein  Geselle  oder  Jünger
^hrlaub  bekähme  von  einem  Meister,  und  der  Geselle  oder  Jünger
Selber  Uhrlaub  nehmen  würde  und  aber  ferner  in  der  Stadt  arbeiten
so  soll  er  den  selbigen  Sontag  und  nicht  in  der  Wochen
^Oibsenden  ;  und  so  ers  versehe  und  den  Sontag,  in  welchen  er
seinen  Meister  losz  geworden,  nicht  umbsenden  würde,  so  soll
Woche  feyren  bisz  auff  den  folgenden  Sontag,  alszdan  mag
wieder  umbsenden  und  in  das  \  aterhausz  gehen  und  (oder
Meisters  Hausz);  wer  aber  über  diesen  Articul  thun  würde,  der
in  der  (Gesellen  und  Jünger  Straffe  verfallen  seyn  umb  ein
^chlohn  ohne  alle  Gnade.

25)  Zum  Fünffundzwantzigsten  soll  sich  kein  (%esell  oder  J^ger
^'^terstehen  den  Ladenschlüszel  über  Nacht  auszerhalb  der  Stadt
iwingen,  es  were  dan  Sache,  dasz  ein  Meister  vor  der  Stadt
'^’^hnete,  darbey  er  arbeiten  möchte  ;  so  aber  einer  von  den  Gesellen
^.'^er  Jünger  den  Schlüszel  zu  der  Laden  verlieren  würde,  der  soll
andern  Schlüszel  zu  verschaffen  schuldig  seyn,  darzu  neben
den  Gesellen  und  Jünger  ein  Wochlohn  zu  geben  verpflichtet
alle  (inade.
.  26)  Zum  Sechsundzwantzigsten  so  einer  dem  andern  fur  einen
oder  Hieb  schelten  würde,  das  ers  ihme  nicht  kt^te  da,^
der  soll  einen  Floreen  zu  Straff  verfallen  seyn;  schelt  sich
einer  selber  und  wird  überwunden,  der  soll  m  doppelter
'  ^*'^ffe  verfallen  seyn  ohne  alle  Gnade.

27)  Zum  Siebenundzwantzigsten  so  sichs  zutragen  würde,  dasz
'''■  (Gesellen  oder  Jünger  so  hart  mit  Scheltworte

,orten  angreiffen

'^»esellen  oder  Jünger  so  hart  mit  -  .
dasz  sie  sich  vor  der  Latlen  unter  einantler  n.ch.  vergle.chen
,  ""ten,  so  sollen  die  sämtlichen  Meisters,  die  unsers  Ambtes  smd,
Zu  '  •

Mülff,

e  nehmen.
            
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