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Deutsche und Undeutsche Krämer.
uns ZU urtheill und recht erschienen unnd den zwist unnd han^G
zu unser billiger unnd gleichmesziger erorterung gestehet haben,
da wir dan nach reififlichem erwegen aller producirten acten, clage^
antwortts, eingelegten schragens gefurtten zeugnuszen unnd
der sachen den siebenzehenden nionatz decembris negst verlaufene^
acht und sechstzigsten jars zu rechte erkant unnd abgesprochen^
■ unnd damit beide parte bei wollvart, brott unnd narung erhaUe ^
unnd die gleicheit getroffen werden mochte, nachvolgende bilhgke^^
hierinne verordnett, auch ferner durch die erbarn unnd wollweis«^
Herrn Jost Lhomann ‘ unnd hcrrn Matthias Wellingk«, der zeit uns
statt kemmere, verordnen und beschaffen laszen, in maszen wir (■ '
auch hiermit solches alles in krafft unnd macht dieses bestettig-
confirmiret unnd nun unnd hinfürter zu allen Zeiten also unv
brüchlich gehalten haben wollen.
1) Erstlich was den gurtelen betrifft, sollen den
kramern frei sein nicht allein die gurtel, so sie selbst mac ^^
sondern auch alle die, so die Unteu|t ¡sehen tragenn unnd ib
dienen mugen, wie es dan auch im gleichen mit den bretzen un
bendekens geholten werden soll. ^¡g.
2) So viel aber den ringen belangend, sollen ihnen auch
Meylanschen frei sein.
3) Des sollenn ihnen auch frei sein allerlei seiden, so die
teu|t ¡sehen auff den harften gebrauchenn. j¡g
4) Den höden belangend, sollen ihnen allein frei
jhenigen, so die Unteu¡t¡sehen tragen, unnd das doszynn vor neU
mark (?) kan eingekaufft werden.
5) Die schäffscheren sollen bei den Teu¡t ¡sehen kramern bie
6) Imgleichen die verziente ketten, so wol camblot unnc
bannt. . , llfl'
7) Darjhegen dan hinwieder die seiden crutze bei cici
teu¡t¡sehen kramern bleiben sollen. jie
8) Von schlossern sollen allein die Keusischen krainere
Reusischen knikschloszere auszülegen unnd zu verkauften
haben, die andern sollen bei den Teu¡t ¡sehen bleiben. ¡g
9) Von senckelen sollen allein den Unteu¡t ¡sehen husche
zu verkauffen nachgegeben sein, item bauwren natelen, so sie s
machen.
1 Böthführ, Die Kigische Rathslinie, Nr. 484.
2 Ibid. Nr. 49Í).