Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Kürschner.

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der  wahren  in  acht  nemmen  woltte  und  solle,  up  welchen  fall
amptherren  neben  gebührender  straffe  aver  de  billicheit  tho  hoW^o
befohlen  worden,  die  oberhandt  einem  erbaren  rathe  hiermit  vor
beheltlich.
Das  solches  vom  erbaren  rathe  also  bewilliget  und  auszr^
geben  den  amptherren  befohlen  worden,  bezeuge  ich  David  Hichen  «
der  kön.  statt  Riga  secretarias.  Actum  den  22.  Augusti  anno  i5^^'

67.  Kürschner.
Amtsbeliebung  aus  dem  17.  Jahrhundert.
Stadt-Arch.  in  Riga,  Schragenb.  Nr.  499,  S.  494  496.  Vergl.  Einleitung  S-Zur
  Nachricht  wie  sich  ein  junger  Meister,  der  seine  Stücke
machen  will,  verhalten  solle.
1)  *  Wann  ein  Meist^rssohn  oder  frembder  Gesell,  der
Meisterwittwe  oder  Meisterstochter  heurathen  will,  sich  be>*^
Quartal  angiebet,  so  giebt  er  den  ersten  Tag  nichts,  als  das
dem  Amte  angelobet  dasselbe  zu  tuhn,  was  ein  anderer  vor  ik*^
gethan  hat;  bittet  das  Amt  verbotten  zu  lassen  gegen  den  ande*"^
Tag  um  9  Uhr.
2)  Des  andern  Tages  des  Morgens  umb  9  Uhr  zeiget  er  seij’
Grauwerck  auf  und  giebt  dabey  2  Flaschen  Wein  und  Hutterkring
musz  auch  3  Rth.  Carolin  Manengelder  erlegen,  des  Mittags
er  dem  Amte  ein  Genügen  thun  mit  3  Eszen  als  Stockfisch,  ^
fleisch  mit  Pflaumen  und  einen  Kalbsbraten,  wie  auch  Wein
Hier,  so  viel  denen  Amtsmeistern  beliebet.

3)  Wann  aber  ein  Meisterssohn  oder  frembder  Ciesell,  der
Meisterswittibe  oder  Tochter  heurathen  will,  auszerhalb  dem  (Juart*
das  Amt  begehret  und  seine  Stücke  ansagen  will,  so  musz  er  d^i^
Amte  einem  halben  Rth.  Verbottgeld  erlegen,  es  wird  ihm
itdo^

weil  er  ein  Meisterssohn  oder  ein  frembder,  der  eine  Meistervvi

oder  Tochter  heurathen  thut,  wiedergegeben,  allein  den

erst^''

Tag  musz  er  das  Amt  ebenfall  tracktiren,  des  Morgens
Flaschen  Wein  und  Hutterkringel,  des  Mittags  mit  Eszen,  ^
zur  Zeitgelegenheit  kann  angeschaffet  werden,  wie  auch  Wein
Hier,  soviel  dem  Amte  beliebet.

1  Böthführ,  Die  Rigische  Rathslinie,  Nr.  523.
Die  Numeration  rührt  von  derselben  Hand  her.
            
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