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sie a priori modeln wollte, so daß alle exakte For
schung diese Philosophien beiseite schieben und die
Arbeit von neuem beginnen müsse. Und abgesehen
von diesem Widerspruch passierte Manchem auch
noch das Unglück, daß er das Naturrecht als apriori-
stische Spekulation verwarf, aber dann vor Hegel eine
Verbeugung nach der anderen machte: nach welchem
Prinzip, ist etwas geheimnisvoll; es sei denn das Prin
zip, daß man die Spreu vom Weizen sondern müsse,
um die Spreu sorgfältig aufzubewahren und den
Weizen fortzuwerfen. Jedenfalls — ein enges, banales,
unwissenschaftliches Gemenge von Aufklärungsvor
urteilen, von dürren, scholastischen Dogmen, die man
in unbegreiflicher Beschränktheit für der Weisheit
letzten Schluß hielt — das ist ungefähr das Bild, das
man uns seit hundert Jahren und mehr vom Natur-
recht entwirft.
Ist das so ?
Wiederum: Scheiden wir drei ganz verschiedene
Dinge:
Erstens scheiden wir Rechtstheorie und Rechts
philosophie. Mit der Bestimmtheit der Ausdrücke
steht es ja leider so schlimm und vielfach mußte sich
die Rechtstheorie später wieder im Sturm der Zeit
in die Rechtsphilosophie flüchten, deren „Geschichte“
sich notdürftig im Lehrbetrieb erhielt. Ich meine:
Scheiden wir die Wissenschaft vom Rechtsphänomen
(nicht zu verwechseln mit der Anwendungstechnik,
welche wir unter Jurisprudenz verstehen), von der
Metaphysik, der philosophischen Deutung des Rechts.
Beide haben miteinander nichts, gar nichts zu tun