Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Sattler.

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83.  Sattler.
Schrägen  vom  17.  Mai  1619.
Schragenb.  des  dim.  Bürgermeisters  Ed.  Hollander  in  Riga,  S.  107  iio.
Der  Sattler  Schrägen.
1)  *  Der  älteste  Meister  soll  zu  jeder  Zeit  die  Lade,  und  was
^Onsten  an  Briefen  und  andern  Sachen  darinnen  ist,  bey  sich  in
S^treuer  \  erwahrung  haben  und  behalten,  auch  sollen  die  Meistere
^^le  Quartal  dahin  zu  kommen  und  in  die  Lade  12  Sch.  zu  legen
Schuldig  seyn;  bliebe  aber  einer  nach  beschehener  Fürladung  ohne
Urlaub  des  Ältermannes  auf  bestimmte  Zeit  auszen,  der  soll  dafür
^Gszen  6  Ferding;  würde  er  aber  dem  Handwercke  aus  Muth-"''llen
  den  Rücken  kehren,  so  soll  er  7  Mrc.  verfallen  seyn;  bliebe
gar  zum  dritten  Mahle  muthwdlliger  Weise  auszen,  so  soll  er
Amtsherrn  Straffe  unterworflfen  seyn.
2)  Alle  Meistere  und  Gesellen  so  im  Handwercke  etwas  ver-^'Gchen,
  sollen  dem  alten  Gebrauch  nach  fürm  Handwercke  sich
zu  laszen  schuldig  seyn;  die  sich  aber  dem  zuwieder  würden
thun,  denen  soll  ihre  Werckstäte  und  Arbeit  so  lange  ge-^&et
  seyn,  bisz  sie  sich  vor  dem  Handwercke  abgefunden;  auch
diejenige  Zeit,  da  denen  Meistern  das  Handwerck  geleget  ist,
Lehrjungens  nicht  passiret  werden,  so  lange  sie  sich  mit  dem
nicht  vertragen.
3)  Wenn  ein  Cieselle  Meister  werden  will,  der  soll  gelernet
<las  Sattelmachen  nebst  dem  Weis/-  und  Schwartr-R.emenwie
  auch  Wagenstühle,  Holfftern,  Wischtaschen,  Waadsacke
was  sonsten  auf  unsern  Handwerck  zu  machen  gebrüuchl.ch
!"  und  soll,  ehe  er  Meister  wird,  zwey  Jahr  zuvor  bey  dem  ältesten
^¡«er  gearbeitet  haben  auch  auf  alle  Quartal  das  Handwerck  zu
“'■'lern  und  jedes  Mahl  einen  halben  l'haler  in  die  Lade  zu  legen
!^klig  seyn,  ausgenommen  eines  Meisters  Sohn,  Tochter  oder
"'"il),  so  sich  in  ihren  Stand  ehrlich  verhalten,  sollen  hternnt
Í!“^'  genieinet  seyn,  sondern  auf  das  Jahr  frey  zu  arjetten
‘'"''kt  haben.
4)  Wann-ein  Ceselle  seine  zwey  Jahre  ausgearbeitet,  so  soll
r.fktm  Amte  erscheinen  und,  um  das  völlige  Amt  zu  gewinnen
"'"'n  Lehrbrieff  auflegen,  für  welchen  er  zu  losen  l  IhIr.  und
il'khlr.  für  sein  .Meisterrecht  .lern  Amte  in  die  Lade  zu  geben

*  Di

e  Numeration  fand  sich  vor.

28

4  Iff
            
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