Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Schmiede. 
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6) Ist ehr aber ein meszerschmiedt, so soll ehr schmieden ein 
Sut weidemest, einenn gutenn reuterpocken unnd ein gutt par 
*^^sser, unnd sollenn gleichfalls die drei stuck unstrefflich im 
^^hmiedenn als woll im auszbereitenn erfundenn werdenn. 
7) Wer es aber ein sch wert leger, der soll haben eigener drei 
klingenn unnd soll machenn einn reidschwertt, einenn teszacken und 
^'uenn knechtschenn degenn; unnd dieselben drei stucke sollen 
Sleichfals woll unnd unstrefflich gemacht unnd erkantt werdenn. 
8) Ist ehr aber ein kopperschmiedt, soll ehr schmiedenn drei 
^^ssele, einn ider kessell soll nicht mher als funflf negell haben, 
^ud sollenn in einander gehenn unnd der gestalt gemacht werden, 
es fur ein meisterstuck bestehenn kann unnd unstraffbar 
'^efindtlich. 
9) Wer es aber ein kronengiesser, der soll giessen einenn 
^Uchterarm, der man ahn ein wandt gebraucht und einenn stosz- 
Ij^^t-ser, zum drittenn einenn grapenn, unnd das diese drey stucke 
^^gleichenn unstrefflich erfundenn werdenn. 
10) Ist es aber ein platner, der soll machen einen guten har- 
‘Sch, einn par benschenenn unnd ein par guter wapenhantzkenn, 
"'^Iche drei stucke gleichsfals sollenn unstrefflich sein, 
ti) Wann nun also von den obberurtenn handtwerck tem* 
junge meister allenn diesenn vergemelten puncten und articke- 
wirklich nachgesetzet unnd das meisterstuck vom ampte vor 
erkandt is wordenn, soll ehr dem wercke ein amptkost thun; 
^'■^'U soll ehr gebenn zwo gutte tunne hier, einen bötling, zwei 
^^hinckenn, zwei metworste, zwo gutten bratenn, zwei kesse, brott 
licht, soviell dartzu nottig is, oder es soll einem ampte frei 
gelt vor solche amptkoste zu nhemen, doch das der junger 
'^^«ster über die billigkeit nicht beschweret werde, welchs der eher- 
soll macht habenn zu keuffenn, und soll dasselbe friedlich 
einig verszerett werdenn nach laut folgender straffenn. 
*2) Zum zwelftenn so soll der junge meister, ehe dann ehr 
wergstette instelt, inn beiwesenn seiner elterleute vorm erb. 
erscheinenn, die burgerschafft gewinnenn, harnisch unnd wher 
J ^^'nem leibe als woll seinn eigen werckzeug und zehenn marck 
'&nes geldes habenn unnd darnach die cumpanei des kleinenn 
^"^Gstubens gewinnenn, unnd da hernach ein anders befundenn 
' Schreibfehler im Original; das vorhergehende Wort muss handfu^crckent 
Vergl. Schragenb. d. Gesellsch. f. Gesch. u. Alterth. in Riga: 68b Art. ,1.
	        
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