Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Anhang. 683 
Selbiges in denselben Ambtern hierdurch über das alte nicht 
gerechnet, sondern hiemit bestetiget) 
2) dass die Eindienung der Gesellen in ein Ambt zur Erhaltung 
der Meisterschaft nicht allein in denen Schrägen, in welchen 
sie nicht eingeführet, ins Künftig nicht zugelassen noch eigen- 
thätig weder heim- noch öffentlich eingeführet werden sol, 
sondern auch, weiln sie in vielen Ämbtern unerträglich hoch, 
nemblich auf 3 und mehr Jahren etc., angesetzet (wodurch 
viel von Gewinnung eines Ambts und folgends der Bürger 
schaft alhie abgeschrecket sind)* reduciret und zum Aller 
höchsten IV2 Jahre die Zeit von dem ersten Eischungtage 
an zu rechnen, gesetzet werde, worvon dennoch 
3) der Meister Söhne und diejenige Gesellen, so eine Meisters 
wittibe oder Tochter heurahten, dem Alten nach an sich 
Selbsten befreyet sind, andere aber auch durch gewisze Geldes 
mittele von e. e. Ambtgericht sich befreyen können. 
4) So werden auch die schwere und in vielen Ämbtern und 
Werken fast unerreichliche Ambtskosten und Mahlzeiten, die 
in einigen Ämbtern zu 50, 60, kxj und mehr Rthal. gewachsen 
und manchen guten Geseln von der Eischung biszhero un 
verantwortlich abgehalten, hiemit und ins Gemein eingezogen 
und folgender Gestalt eingerichtet, dasz ins Kunfftige ein 
Gesel, der hieselbsten ein Ambtsmeister werden wil, bey 
der Eischung des Ambtes, sie geschehe desselben (jewohnheit 
nach zu ein oder mehr Malen, nicht mehr dan 2 Rthal., bey 
der Beschau- und Abstraffung dessen Meisterstücks aber 
4 Rthal. und dan endlich bey der Gewinnung des Ambts 
oder Meisterschafft 12 Rthal. (davon die eine Helffte e. e. Raht, 
die andere Helffte der Amtsladen zufält)* spendiren und er 
legen sol, womit er dan 
5) von aller andern Bekösigung und Spesen, wie sie immer 
Nahmen haben mögen, krafft dieses gäntzlich befreyet und 
auf das 
b) einem solchen ambtseischenden fieselln ein Mehrers nicht 
so wenig heim- alsz öffentlich weder ausz guten W illen noch 
' Die zwischen Klammern stehenden Worte sind in der Vorlage durehgestrichen. 
* In der Vorlage befanden sich diese Worte auch in einer Klammer.
	        
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