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Anhang.
durch Zwang angebracht und u(gedrungen werde, so sol
hinfüro keiner zur Ambtseischung gelassen werden, ehe und
bevor er bey e. e, Ambtgericht gebührlich sich angegeben
und also von demselben in diesen allen besonders und
ernstlich geschützet werden.
7) So sollen auch diese reducirte Kosten durchgehends m allen
Ämbtern, derer Kosten dies Quantum vorhin überstiegen,
krafFt dieses eingetühret seyn. Das Ambt der (loldschmiede,
Halbier und Fleischer, in welchen wegen gewiszen erheblichen
Ursachen blosz die lezte 12 Rthal., die bey Gewinnung der
MeisterschaiFt erleget werden, auF 24 geseyet werden, alle*
auszbescheiden. .
8) Solte auch in einem oder andern Ambte diese Kosten sovvo
zusammen als besonders bereits vorhin geringer, alsz oben
eingeFühret, gewesen seyn, so werden dieselbe gleiche
(Gestalt hiemit aufs Neue bestetiget und im Geringsten hie
durch nicht verhöhet.
9) Dessen erbiet sich hinwiederumb e. e. Ralit, dasz diejemg
Ämbter und Wercke, die keine gewisse bestetigte Schrägen
haben und mit groszen Kosten und Schaden auch mit kein
geringen Verkleinerung dieser Stadt und hiesiger Obrigh ^
mit fremden benachbarten Städten die Amtsgerechtigk
gehalten, in Fremden auszländischen ZunfFten und Ämbt
sich einschreiben auch wol strafFen lassen etc., hierin För
liehst geFuget und denen angezogenen Städten gleich 1^^
billigen und in Deutschland gewöhnlichen Schrägen
sehen werden.
10) So sollen auch keine weitleuFfige Formale Processen iu
Ämbtern zu Verspillerung dero Mitteln ins KünfFtig
zugelassen, sondern dieselbe in dero Zwisten,
Wett- und KauFmanssachen, summarie gehöret und gefi«-
werden.
D. Entwurf einer Rathsverordnung, betreffend die Erlang""^
des Meisterrechts, (zwischen 1642—83?). ^
Stadt-Arch. in Kipa (Äusseres Arch. d. Raths), Convolut ///, /J.
Reformation der rip. Handwerks-Zünfte betr. 1642 1083, auf 2 Bopen k Jl n
Nachdem e. edel hochw. Raht dasz viel Handwercksgt^si^
wegen der groszen Beschwer und heimlichen AufFlags,