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^behindert zu sein, auch den feindlichen Mächten
en sich aus solcher Vereinbarung ergebenden
gewähren.
ritte Beschluß dieses Abschnitts lautet folgender-
■Dte Verbündeten erklären sich bereit, während
; Zeit des Wiederaufbaus von Handel, Gewerbe
wirtschaft alle Schätze ihres Bodens den ihnen
nt Ländern vor allen anderen vorzubehalten,
sem Zweck verpflichten sie sich, besondere Einrich
treffen, um den Austausch dieser Naturschätze zu
‘nt handelte es sich bei dieser Entschließung ? Ihr
die Versuche Deutschlands zu vereiteln, welche
wir annehmen, bereits unternommen hat, um
'utralen Ländern mit Rohstoffen zu versorgen,
Versuch zu vereiteln, seine eigenen Vorräte un-
mach dem Kriege wieder aufzufüllen. Die Ver-
sind unserer Auffassung nach pflichtgemäß ge-
de praktische Maßnahme zu ergreifen, um für
len Gebrauch Vorräte zu sichern, welche in ihren
indern erzeugt werden und jede deutsche Kon-
siber zu verhiirdern, so wie diese in einzelnen
dem Kriege bestand (Beifall)."
chward Carson: „Ist hierfür eine Gesetzgebung
lsquith: „Meiner Ansicht nach nicht. Ich sprach
-X verschiedene Waren, über welche Deutschland
Kriege eine Kontrolle ausübte- Ich kann die
vieler solcher Waren bei dem Hause voraus-
arben, Zink, Magnete und optische Instrumente,
ur Beispiele; aber sehr wichtige Beispiele. Nie-
uns hat bis zum Kriegsausbruch sich vorgestellt,