12
Dritter Teil.
Statistik kennt lediglich „eheliche Geburten‘ und „uneheliche
Geburten“ und registriert sie. Die weitere große Rubrik: „un-
eheliche Geburten in der Ehe“ kennt und registriert sie nicht.
Es mag ohne weiteres zugegeben werden, daß dies weder
ihres Amtes sein kann, noch daß es sichere technische Mittel
und Werkzeuge, genügende Kriterien gibt, auf Grund deren
diese dritte Rubrik Existenzberechtigung erhalten könnte. Die
Vaterschaft ist ein Mysterium und entzieht sich wissenschaft-
licher Feststellung. Aber deshalb bleibt die statistische Ein-
teilung der Geburten in eheliche und uneheliche nicht weniger
irreleitend. Es ist auch aus diesem Grunde schon immer eine
mißliche Sache, die moralische Superiorität eines Landes über
ein anderes27 an der Hand einer in dem ersteren von beiden
statistisch festgestellten geringeren Zahl illegitimer Geburten
konstruieren zu wollen?7a, Kann doch die große Unbekannte der
unehelichen Geburten in der Ehe, die von der Statistik den
ehelichen Geburten zugezählt wird, sogar dergestalt sein, daß
das tatsächliche Verhältnis zwischen den ehelichen und den
unehelichen Geburten das in der Statistik gefundene Verhält-
nis wieder umkehrt?8, Das ceteris paribus statistisch weniger
uneheliche Geburten aufweisende Land kann durch eine ent-
sprechend höhere Zahl seiner Adulterini de facto die höhere
reale Geburtenunehelichkeit aufweisen. Einzelnen, völlig un-
beweisbaren Schätzungen zufolge soll die Zahl der durch Ehe-
aus ärztlichen oder anderen offensichtlichen Gründen (es genügt nicht ein-
mal die Angabe von Impotenz) seiner Frau nicht hat beiwohnen können.
(C.C. 5 159—165.)
27 Vgl. das Kapitel „Nationale Unterschiede“.
27a Vgl. p. 30 unseres Buches.
28 „Noch weniger hat der Statistiker zu untersuchen, ob der Ehemann
der wirkliche Vater des Kindes sei. Daraus folgt jedoch allerdings, daß
man ehelich geborene nicht ohne Unterschied ehelich gezeugte nennen darf,
und daß in der Regel die Zahl der unehelich gezeugten die der unehelich
geborenen beträchtlich übersteigt.“ (Bernoulli, 1. c., S. 123.)