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§ 97. Stetigkeit der Preise. 201
werden, nur drei Fälle möglich. Entweder trifft die Taxe mit
jenen maßgebenden Kosten zusammen und bestimmt alsdann
oben etwas, >vas bei völlig unbehinderter und hinlänglich starker
Concurrenz auch ohne sie erreicht werden würde, oder sie ist zu
hoch und wirkt demnach vertheuernd, oder sie ist zu niedrig und
beeinträchtigt nun umgekehrt die Producenten, beziehentlich anch
die Qualität der Production. Außerdem kommt hinzu, daß die
meisten Taxen, z. B. Brod- und Fleischtaxen re., seitens der
Verkäufer durch ausschließliches Feilbieten geringer Waare, je
nach der äußerlichen Erkennbarkeit der bei dieser möglichen Güte-
unterschiede, mehr oder weniger leicht szu umgehen sind, und
wenigstens die feinere Abstufung der Preise nach der verschiedenen
Waarengüte verhindern.,
In weniger weit vorgeschrittener Zeit sind endlich die Tausch
fälle , bei denen keine rechte Freiheit der Concurrenz stattfindet,
weit häufiger als auf den höhereil Kulturstufen, woraus es sich
von selbst erklärt, weshalb während letzterer die obrigkeitliche
Feststellung taxirter Preise zunehmend entbehrlicher wird und
nur noch für die selteneren Fälle nothwendig bleibt, in denen
die Concurrenz unter den Ausbietenden durch Privilegien ec.
thatsächlich ausgeschlossen ist, oder im gemeinwirthschaftlichen
Interesse nicht unbeschränkt gelassen werden kann. Uebrigens sind
anfänglich Preisbeschränkungen durch Taxen namentlich in durch
Mißernten verursachten Theuernngszeiten zur Verhinderung
ferneren Stcigens der „freien" Preise und nachher überhaupt
zur Bekämpfung unvermeidlicher Monopol- und Nothpreise, sowie
zur Verhütung beginnender Preisvcründernngen versucht lvorden,
wogegen später Taxpreise, z. B. in Gebührentaxen für Amts-
handlungen, in Post-, Fiaker- und Packträgertaxen, in Tarifen
für Eisenbahnen, Fährstellen %., schließlich nur noch behufs
Erleichterung des allgemeinen Verkehrs und zum Ersatz für sich
nicht von selbst bildende feste Preise festgestellt zu werden pflegen.