Object : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

Jehle,  Unfall-  und  Haftpflichtversicherung.

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nur  um  einen  Teil  der  Prämienzahler  handeln.  Viele,  oder  wohl  überhaupt ­
  die  meisten  von  einem  Schadenfall  Betroffenen  erhalten  andererseits
aber  ganz  wesentlich  mehr  als  sie  an  Prämie  für  die  Abwälzung  des
Risikos  aus  die  Gesellschaft  zu  bezahlen  hatten.
Die  Bedeutung  der  Entschädigung  für  den  einzelnen  ist  natürlich,
je  nach  Lage  des  konkreten  Falles,  völlig  verschieden.  Der  eine  wird
durch  die  Versicherungsleistung  direkt  vor  dem  Ruin  gerettet,  für  den
anderen  bedeutet  sie  höchstens  einen  nicht  unerwünschten  Zuschuß,  für
manchen  möglicherweise  sogar  eine  Bereicherung  gegenüber  seinem  sonstigen
Einkommen  (wenigstens  bei  der  Unfallversicherung).
Im  einzelnen  können  wir  diesen  Wirkungen  hier  nicht  nachgehen
und  müssen  uns  mit  diesein  kurzen  Hinweis  begnügen.
Besonderes  Interesse  verdient  in  diesem  Zusammenhang  die  Haftpflichtversicherung. ­
  Rach  der  Natur  dieser  Versicherungsart  äußert  ein
Schadensall  immer  Wirkungen  bezüglich  zweier  Personen,  nämlich  des
Haftpflichtversicherten  und  des  durch  den  betreffenden  Haftpflichtfall  Verletzten. ­
  Für  beide  können  die  Wirkungen  sehr  verschieden  sein.  Die
Versicherung  kann  für  den  Versicherten  viel  wertvoller  fein  als  für  den
Verletzten,  z.  B.  in  dem  Fall,  daß  es  wohl  sür  den  Versicherten  nach
seinen  finanziellen  Verhältnissen  von  größter  Bedeutung  ist,  daß  er  eine
Entschädigung  nicht  selbst  zu  bezahlen  braucht,  während  es  für  den  in
guten  Verhältnissen  befindlichen  Verletzten  ziemlich  bedeutungslos  wäre,
wenn  er  eine  Entschädigung  überhaupt  nicht  erlangen  könnte.
Es  kann  aber  auch  das  umgekehrte  der  Fall  sein.  Sehr  häufig
wird  man  sagen  können,  daß  ohne  das  Bestehen  der  Haftpflichtversicherung,
welche  für  den  Schadenstister  einzutreten  hat,  der  Verletzte  überhaupt
nicht  oder  doch  nur  in  geringem  Maße  Entschädigung  tatsächlich  erlangen
könnte,  auch  wenn  sie  ihm  rechtlich  zusteht;  denn  am  Unvermögen  des
haftpflichtigen  Schuldners  würde  der  berechtigtste  Hastpflichtanspruch  des
Verletzten,  wenn  es  an  seine  praktische  Geltendmachung  geht,  scheitern.
Diese  Seite  der  Haftpflichtversicherung,  daß  sie  nämlich  auch  dem  Haftpflichtverletzten ­
  eine  nachhaltige  Befriedigung  seiner  etwaigen  berechtigten ­
  Ansprüche  gewährleistet  (man  denke  z.  B.  nur  an  eine  Verurteilung ­
  des  Schadenstifters  zur  Zahlung  lebenslänglicher  Rente  an  den
Verletzten),  wird  häufig  noch  viel  zu  wenig  gewürdigt.
Infolge  der  Versicherung  erhält  also  auch  der  Verletzte  Mittel,
die  er  häufig  sonst  nicht  erhalten  könnte,  während  dem  Versicherten  Mittel
erspart  bleiben,  die  er  sonst  aufbringen  müßte.
Der  Umstand,  daß  der  Verletzte  (bzw.  dessen  Hinterbliebene)  häufig
            
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