Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

L. Titel: Rauf. Taujh 38 485—487. 697 
ajtellen, abgelehnt. Die Verlängerung muß im Kbrigen eine beftimmte fein, denn 
unter Srijt verfteht man einen beitimmten Zeitraum, vgl. Kuhlenbek zu & 486. 
_ 3. Was der zweite Saß befagt, gilt fpeziell auch in der Richtung des & 485. Die 
dortige Nachfrift zur gefeßlichen Gewährfriit ichlieBt fich dann der zu fubftitwierenden 
Vertragsfrijt an. 
„4. Wenn der Inhalt der Vereinbarung unfittlidh oder wmuderifch ift, {o er- 
3ibt ih au $ 138 deren Nichtigkeit. 
N 5. Der den Fehler argliftig verfhwmweigende Verkäufer wird jich auf eine Vers 
fürzung der Gewöährtrijt nicht berufen können. Dies ergibt ich aus 8 476, der auch hier 
anwendbar ijt (S 481). So mit Recht Dertmann Bem. 1, b zu $ 486. 
5. Die vertragsmäßige AusfhlieBung jeder Gemwährfrift kann hei 
der gefeßlidhen Haltung des Verkäufers für Hauptmängel nicht als zuläffig 
erfcheinen; dies {ft m folgern au3 dem Snhalte der 5S 482 Abi. 1, 486, 490 Mb. 1 Sag 1. 
So mit Recht Planck in Bem. 3 und Stölzle S. 183; a. M. dagegen Reuter-Sauer S. 143 ff., 
Schneider S. 128 und DVertmann in Bem. 1, a. 
& 487. 
Der Käufer kann nur Wandelung, nicht Minderung verlangen. 
Die Wandelung kann auch in den Fällen der SS 351 bis 353, insbejondere 
wenn das Thier gejchlachtet ift, verlangt werden; an Stelle der Kücdgewähr hat 
der Näufer den Werth des Thieres zu vergüten. Das Sleiche gilt in anderen 
Källen, in denen der Käufer in Folge eine8 Umftandes, den er zu vertreten 
Jat, insbefondere einer Verfügung über das Thier, außer Stande it, das Chier 
urüczugewähren. 
Sit vor der Bollziehung der Wandelung eine unwejentlige VBerjhledhterung 
bes Thiere8 in Folge eines von dem Käufer zu vertretenden Umftandes einge 
treten, jo hat der Käufer die Wertminderung zu vergüten, 
Nugungen Hat der Käufer nur infjoweit zu erjeben, al3 er fie gezogen hat. 
©. I, 404; IL 422; HILL 481. 
L Ausihluß der Minderung, Abi. 1. 
a) Bu den Befonderheiten der Viehgewährfchaft gehört der Ausfchluß 
de3 Minderungsanipruchs. Das BOB. weicht darin namentlich vom alt= 
preußifchen Nechte ab, folgt dem älteren deutidhen Rechte und im mefent- 
(ichen den Beftimmungen der neueren Gefjfeßgebungen von Bayern, Sachfen, 
Württemberg, Bader, Helfen, Sachfen = Meiningen, Sachfen = Koburg- 
Sotha uw. UN Gründe hiefür find durchaus praktifcher 
Natur. Man 309g in Erwägung die dadurch erzielte echtZeinfachheit, die Wb- 
mendung einer Gefahr Des Mißbrauchs der Minderungsklage und die 
Entbehrlidmachung weitläufiger und bei lebenden Tieren der Natur der Sache 
nach {tet unficdherer Schäbungen (IM. 11, 257; %. 1, 740). 
Befeitigt wird durch 8 487 aber nur der efeglidhe Minderungsanfpruch. 
Hiemit er]dheint e3 daher nicht aus ei®lotlen, daß die Parteien vertrag3- 
mäßig vereinbaren, Der Berfäufer müfe 1ichH eine Preisermößigung 
gefallen laljen, wenn fih innerhalb der gefeßlichen oder einer vertragSs 
mäßigen Gewährfrift_ein Mangel ergeben follte, inSbejondere einer Der 
iog. Gauptmängel. Eine derartige Verabredung erfcheint danıt al8 eine 
mit der Bertragstlage verfolgbare Nebenabrede beim Kanfvertrage, nidht 
ıber al8 Rechtsgrund für den befonderS gearteten Minderungsanfprucdh im 
Sinne der 58 462, 467 BOB. mit feinen fpezifiidhen redhtlidhen Konjequenzen. 
Durch Abi. 1 fol im übrigen nmırr ausgedrüct werden, daß von den beiden 
Mniprüchen auf Wandelung und auf Minderung dem Käufer hier bloß der 
zrite zujtebt, mehr aber nicht, d. b. wenn der Käufer nad) den allgemeinen 
Beftimmungen über die Gemwährleiitung wegen Mängel etwa$ Weiteres 
erlangen fann, {o foll ihm dies durch dieje Beftimmung nic abgefprochen 
werden (S 481). Der Käufer kann 3. B. auch Schadensertak verlangen; 
al. hierüber unten Bem. IHN 
#4}
	        
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