258 v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
einer besonderen Kontrole unterstellt. Die Dauer des Vertrages ist auf 28
Jahre festgesetzt, am Ende des 14. und 21. Jahres können Aenderungen in
Vorschlag gebracht werden.
Der erwähnte Vertrag von 1761 enthält 8 Artikel, in welchen gegenseitige
Handelsfreiheit, das Recht zur Bestellung von Gesandten und Konsuln,
gleichmäßige Behandlung der Unterthanen der kontrahirenden Theile vor den
beiderseitigen Zoll-, Verwaltnngs- und Justizbehörden, danil Freiheit von der
Sklaverei für Deutsche in der Türkei, sowie die Herausgabe der Erbschaften
von den in der Türkei verstorbenen Deutschen besonders stipnlirt erscheinen.
9. Als nächster Vertrag ist der am 22. Mai 1865 zwischen dem Zollvereine
und Belgien abgeschlossene Handelsvertrag zu erwähnen,') nebst
einer Uebereinkunft vom 2. Januar 1855 '-) über die gegenseitige Zulassung
von Hand lungs re is enden, dann eine gleiche über die Behandlung der
von denselben mitgeführten Muster vom 10. September 1868?)
Zwischen dem Zollverein imi) Belgien hatte schon ein Handelsvertrag vom
1. September 1844 bestanden, der aber mit Ende 1853, nach erfolgter Kündigung,
außer Kraft getreten war, so daß seitdem keine Vertragsbeziehungen
zwischen beiden Handelsgrnppen bestanden?) Der zur Zeit giltige Handelsvertrag
vom 22. Mai 1865 hat diesem Zustande ein Ende gemacht mid die
Handelsbeziehungen neu belebt. Hienach sollen die beiderseitigen Staatsangehörigen
in Bezug ans den Handel gleich nnd ans dem Fuße der meistbegünstigten
Nation behandelt werden. Die Erzeugnisse der Länder beider Kontrahenten
sollen gleichmäßiger Behandlung in Bezug ans Zölle nnd Abgaben
bei der Ein- und Ausfuhr unterliegen. Aus- und Einfuhrverbote sollen nicht
gegen einen der Kontrahenten einseitig verfügt werden. Ferner trat Belgien
der am 2. August 1862-') zwischen dem Zollverein nnd Frankreich abgeschlossenen
Uebereinkunft wegen der Zollabfertigung des internationalen Verkehrs
ans den Eisenbahnen bei. Außerdem wurden für mehrere Waarenartikel
bei der Einfuhr ans Belgien nach dem Zollvereine nnd umgekehrt Maximal-Zollsätze
festgesetzt.
Die Dauer des Vertrages wurde bis 30. Juni 1875 stipnlirt und von
da eine zwölfmonatliche Kündigungsfrist.
Im Jahre 1878 wurde seitens des Reiches dieser Vertrag gekündigt
und sollte am 1. Januar 1879 außer Wirkung treten. Du-jch eine zwischen
der deutschen nnd belgischen Regierung getroffene Vereinbarung wurde aber
der Vertrag bis zum 30 Juni 1880 mit der Maßgabe in Kraft belassen,
daß die Artikel 7 nnd 8 des Vertrages von 1865, welche sich ans gewisse
Zollsätze für die Waareneinfnhr ans Deutschland nach Belgien und ans Belgien
nach Deutschland beziehen, mit 1. Januar 1880, als dem Zeitpunkte der
Giltigkeit des deutschen Zolltarifs vom 16. Juli 1879, außer Kraft gesetzt
werden sollten?)
') Jahrb. 1865 S. 601 ff.; Preuß. Handelsarchiv 1865 Bd. II S. 26; Sammlung rc.
S. 14 ff. Derselbe ist in deutscher und französischer Sprache abgefasst und enthält 9 Artikel.
Die Ratifikationsurkunden sind am 29. Juni 1865 in Berlin ausgetauscht worden.
Sammlung rc. S. 11 ff.
3 ) Sammlung rc. S. 20 ff. -*
4 ) S. a. Webe r a. a. O. S. 267 ff.
*) Sammlung der Verträge S. 222 ff.
9 Reichsgesehbl. 1880 ©! 20.