Object : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

258  v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.
einer  besonderen  Kontrole  unterstellt.  Die  Dauer  des  Vertrages  ist  auf  28
Jahre  festgesetzt,  am  Ende  des  14.  und  21.  Jahres  können  Aenderungen  in
Vorschlag  gebracht  werden.
Der  erwähnte  Vertrag  von  1761  enthält  8  Artikel,  in  welchen  gegenseitige ­
  Handelsfreiheit,  das  Recht  zur  Bestellung  von  Gesandten  und  Konsuln,
gleichmäßige  Behandlung  der  Unterthanen  der  kontrahirenden  Theile  vor  den
beiderseitigen  Zoll-,  Verwaltnngs-  und  Justizbehörden,  danil  Freiheit  von  der
Sklaverei  für  Deutsche  in  der  Türkei,  sowie  die  Herausgabe  der  Erbschaften
von  den  in  der  Türkei  verstorbenen  Deutschen  besonders  stipnlirt  erscheinen.
9.  Als  nächster  Vertrag  ist  der  am  22.  Mai  1865  zwischen  dem  Zollvereine ­
  und  Belgien  abgeschlossene  Handelsvertrag  zu  erwähnen,')  nebst
einer  Uebereinkunft  vom  2.  Januar  1855  '-)  über  die  gegenseitige  Zulassung
von  Hand  lungs  re  is  enden,  dann  eine  gleiche  über  die  Behandlung  der
von  denselben  mitgeführten  Muster  vom  10.  September  1868?)
Zwischen  dem  Zollverein  imi)  Belgien  hatte  schon  ein  Handelsvertrag  vom
1.  September  1844  bestanden,  der  aber  mit  Ende  1853,  nach  erfolgter  Kündigung, ­
  außer  Kraft  getreten  war,  so  daß  seitdem  keine  Vertragsbeziehungen
zwischen  beiden  Handelsgrnppen  bestanden?)  Der  zur  Zeit  giltige  Handelsvertrag ­
  vom  22.  Mai  1865  hat  diesem  Zustande  ein  Ende  gemacht  mid  die
Handelsbeziehungen  neu  belebt.  Hienach  sollen  die  beiderseitigen  Staatsangehörigen ­
  in  Bezug  ans  den  Handel  gleich  nnd  ans  dem  Fuße  der  meistbegünstigten ­
  Nation  behandelt  werden.  Die  Erzeugnisse  der  Länder  beider  Kontrahenten ­
  sollen  gleichmäßiger  Behandlung  in  Bezug  ans  Zölle  nnd  Abgaben
bei  der  Ein-  und  Ausfuhr  unterliegen.  Aus-  und  Einfuhrverbote  sollen  nicht
gegen  einen  der  Kontrahenten  einseitig  verfügt  werden.  Ferner  trat  Belgien
der  am  2.  August  1862-')  zwischen  dem  Zollverein  nnd  Frankreich  abgeschlossenen ­
  Uebereinkunft  wegen  der  Zollabfertigung  des  internationalen  Verkehrs ­
  ans  den  Eisenbahnen  bei.  Außerdem  wurden  für  mehrere  Waarenartikel
bei  der  Einfuhr  ans  Belgien  nach  dem  Zollvereine  nnd  umgekehrt  Maximal-Zollsätze
  festgesetzt.
Die  Dauer  des  Vertrages  wurde  bis  30.  Juni  1875  stipnlirt  und  von
da  eine  zwölfmonatliche  Kündigungsfrist.
Im  Jahre  1878  wurde  seitens  des  Reiches  dieser  Vertrag  gekündigt
und  sollte  am  1.  Januar  1879  außer  Wirkung  treten.  Du-jch  eine  zwischen
der  deutschen  nnd  belgischen  Regierung  getroffene  Vereinbarung  wurde  aber
der  Vertrag  bis  zum  30  Juni  1880  mit  der  Maßgabe  in  Kraft  belassen,
daß  die  Artikel  7  nnd  8  des  Vertrages  von  1865,  welche  sich  ans  gewisse
Zollsätze  für  die  Waareneinfnhr  ans  Deutschland  nach  Belgien  und  ans  Belgien ­
  nach  Deutschland  beziehen,  mit  1.  Januar  1880,  als  dem  Zeitpunkte  der
Giltigkeit  des  deutschen  Zolltarifs  vom  16.  Juli  1879,  außer  Kraft  gesetzt
werden  sollten?)

')  Jahrb.  1865  S.  601  ff.;  Preuß.  Handelsarchiv  1865  Bd.  II  S.  26;  Sammlung  rc.
S.  14  ff.  Derselbe  ist  in  deutscher  und  französischer  Sprache  abgefasst  und  enthält  9  Artikel.
Die  Ratifikationsurkunden  sind  am  29.  Juni  1865  in  Berlin  ausgetauscht  worden.
Sammlung  rc.  S.  11  ff.
3 )  Sammlung  rc.  S.  20  ff.  -*
4 )  S.  a.  Webe  r  a.  a.  O.  S.  267  ff.
*)  Sammlung  der  Verträge  S.  222  ff.
9  Reichsgesehbl.  1880  ©!  20.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.