Gegensätze zwischen Arbeiter- und Angestelltenkassen, die mit Rück⸗
sicht auf die Verschiedenartigkeit der Risken bisher nicht überbrückt
werden konnten.
Die bereits im Jahre 1919 durch die Geldentwertung
hervorgerufene Notwendigkeit der Errichtung neuer Lohnklassen
machte sich in den letzten Jahren in verstärktem Maße geltend. In
fechs Novellen wurde die Zahl der Lohnklassen vermehrt, beziehungs—
weise den erhöhten Lohneinkommen angepaßt, was natürlich in
jedem Falle auch eine Erhöhung der Beitragsleistung nach sich zog.
Dergzeit bestehen 15 Lohnklassen, deren höchste einen durchschnitt—
lichen täglichen Arbeitsverdienst von 15.600 Kr. aufweist. Das
Krankengeld beträgt nunmehr 80 Prozent des anrechenbaren durch—
schnittlichen Arbeitsverdienstes, die Beitragsleistung 530 Prozent
desselben. Mit dem wirklichen Arbeitsverdienst konnte das Kranken—
geld leider nicht in Einklang gebracht werden. Eine Milderung
dieses Mißverhältnisses, zu dessen Beseitigung eine unerträgliche
Erhöhung der Beiträge erforderlich wäre, wurde durch die Be—
stimmung bewirkt, daß einerseits das tägliche Krankengeld bis zur
unteren Tagesverdienstgrenze (13.920 Kr.) und anderseits nach
längerer Mitgliedschaft bis zum Anderthalbfachen der unteren
Tagesverdienstgrenze erhöht werden kann. Diese Grenze wurde
jüngst durch einen Beschluß der Reichskommission der Kranken—
kassen überschritten und dürften die meisten Kassen die Unterstützung
auf 15.000 Kr. in der höchsten Lohnklasse erhöht haben.
Verbesserungen des Gesetzes erfolgten nach mehrfachen Rich—
tungen. Die Krankenunterstützung kann auf die Dauer von andert—
halb Jahren ausgedehnt und auch bei einer Krankheitsdauer von
weniger als drei Tagen gewährt werden. Das Begräbnis—
geld beträgt nunmehr das Dreißigfache des durchschnittlichen täg—
lichen Arbeitsverdienstes und kann bis auf das Fünfundviergigfache
erhöht werden. In bezug der Wöchnerinnenfürsorge und der Fami—
lienversicherung wurden nicht zu unterschätzende Neuerungen er—
zielt. Spegiell verdient die Mutterhilfe für solche Personen hervor—
gehoben zu werden, die kein Anrecht auf Krankenunterstützung
haben. Von großer Bedeutung ist eine der jüngsten Bestimmungen,
wonach erwerbslose Mitglieder, wenn sie sich im Gebiet der
Republik aufhalten, das Recht auf Kassenleistungen auch ohne Bei—
tragsleistung durch mindestens sechs Wochen behalten. Nach Ablauf
dieser Frist haben Arbeitslose nur dann ein Recht auf Unter—
stützung, wenn sie im Bezuge der Arbeitslosenunterstützung stehen.
Diese Umwälzungen in der Krankenversicherung wurden
durch drei Gesetze, ein Nachtragsgesetz, zwölf Novellen, vier Ver—
ordnungen und elf Durchführungsverordnungen bewirkt. Zwecks
leichterer Zurechtfindung in diesem Gestrüpp der Gesetzesände—
rungen erwies sich die Herausgabe einer besonderen Text—
verordnung notwendia.