Full text: Die Volkswirthschaftslehre

§ 54. Arbeit. 105 
Erzielung etwa mittelbar beitrug, ist völlig unbestimmbar und 
wenigstens nicht nach äußerlichen Anhaltspunkten, z. B. dem 
verdienten Zeit- oder Aceordlohn, genauer zn bemessen. Der 
schließliche Reinertrag ist eine wechselnde Größe, die sich meist 
« nicht ohne Benutzung voraussetzungsweiser und deshalb auch an 
fechtbarer Annahmen feststellen läßt. Jeder ungünstigere Abschluß, 
welcher eine irgendwie bedeutendere Abminderung der Antheils 
bezüge bedingt, muß um so leichter Mißtrauen und Unzufrieden 
heit erregeil, je weniger die den Allsfall veranlassenden Ursachen 
von allen dadurch Mitbetroffenen vollständig zn übersehen sind. 
Endlich vermögen gewöhnlich die der Arbeitergesammtheit zn- 
gebilligtcn Reinertragsquoten sogar günstigeren Falls doch ilicht 
beträchtlich genug zu sein, um bei sofortiger Bertheilung unter 
Biele die wirthschaftliche Lage der Betheiligten merklich zn ver 
bessern, und auf letztere selbst sorlderlich anspornend zn wirken. 
Thatsächlich haben auch alle neuerlichen Versuche, welche mit einer 
so verallgemeinerten Antheilsgewährung gemacht wurden, ben 
damit beabsichtigten Zweck mehr oder weniger verfehlt, und 
höchstens ebensoviel erreicht, als weit unbedenklicher und sicherer 
schon dllrch Zusicherung voll außerordentlichen Bewilligungen 
(Gratificationen und Prämien) zn erzielen ist, die unter gewissen 
Voraussetzungen eintreten, sollen, z. B. bei regelmäßiger Pflicht 
erfüllung, sparsamer Materialverwendung, längerer Dienstdaner re. 
Erfahrungsgemäß hat sich Tantiemenlvyn überall nur nach- 
• haltig bewährt bei Löhnung des den Geschäftsinhaber vertreten 
den, oder unter ihm bei Leitung und Ueberwachung der Production 
mitwickenden Berwaltungs- und Aufsichtspersonals, svlvie solcher 
ebenfalls qnalificirterer Arbeiter, deren Geschicklichkeit unb Sorg 
falt die Ausführung sich durchschnittlich sofort bezahlt machender 
Arbeitsaufträge ohnehin zllr fast gänzlich selbständigen Bewerk- 
stelligung überlassen werden m>lß. Alleinige Vergeltung mit einem 
direct oder indirect am Erfolge betheiligenden Antheile bleibt dabei 
nur unter der Voraussetzung thunlich, daß die Uebernehmer der 
betreffenden Arbeitsleistung den in einem Falle eintretenden Miß-, 
erfolg durch Mehrverdienen in einem anderen auszugleichen ver 
mögen. unb möglichen Lohnverlusten gegenüber übertragnngsfähig 
genug sind. In der Regel kann deshalb die etwa zuzubilligende 
Tantieme eben blos zur Ergänzung und Ausbesserung des Zeit 
lohns dienen, oder in irgend einer Weise mit Accordsatzen ver 
mischt werden. Letzteres geschieht z. B. beim Commissionshandel,
	        
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