§ 54. Arbeit. 105
Erzielung etwa mittelbar beitrug, ist völlig unbestimmbar und
wenigstens nicht nach äußerlichen Anhaltspunkten, z. B. dem
verdienten Zeit- oder Aceordlohn, genauer zn bemessen. Der
schließliche Reinertrag ist eine wechselnde Größe, die sich meist
« nicht ohne Benutzung voraussetzungsweiser und deshalb auch an
fechtbarer Annahmen feststellen läßt. Jeder ungünstigere Abschluß,
welcher eine irgendwie bedeutendere Abminderung der Antheils
bezüge bedingt, muß um so leichter Mißtrauen und Unzufrieden
heit erregeil, je weniger die den Allsfall veranlassenden Ursachen
von allen dadurch Mitbetroffenen vollständig zn übersehen sind.
Endlich vermögen gewöhnlich die der Arbeitergesammtheit zn-
gebilligtcn Reinertragsquoten sogar günstigeren Falls doch ilicht
beträchtlich genug zu sein, um bei sofortiger Bertheilung unter
Biele die wirthschaftliche Lage der Betheiligten merklich zn ver
bessern, und auf letztere selbst sorlderlich anspornend zn wirken.
Thatsächlich haben auch alle neuerlichen Versuche, welche mit einer
so verallgemeinerten Antheilsgewährung gemacht wurden, ben
damit beabsichtigten Zweck mehr oder weniger verfehlt, und
höchstens ebensoviel erreicht, als weit unbedenklicher und sicherer
schon dllrch Zusicherung voll außerordentlichen Bewilligungen
(Gratificationen und Prämien) zn erzielen ist, die unter gewissen
Voraussetzungen eintreten, sollen, z. B. bei regelmäßiger Pflicht
erfüllung, sparsamer Materialverwendung, längerer Dienstdaner re.
Erfahrungsgemäß hat sich Tantiemenlvyn überall nur nach-
• haltig bewährt bei Löhnung des den Geschäftsinhaber vertreten
den, oder unter ihm bei Leitung und Ueberwachung der Production
mitwickenden Berwaltungs- und Aufsichtspersonals, svlvie solcher
ebenfalls qnalificirterer Arbeiter, deren Geschicklichkeit unb Sorg
falt die Ausführung sich durchschnittlich sofort bezahlt machender
Arbeitsaufträge ohnehin zllr fast gänzlich selbständigen Bewerk-
stelligung überlassen werden m>lß. Alleinige Vergeltung mit einem
direct oder indirect am Erfolge betheiligenden Antheile bleibt dabei
nur unter der Voraussetzung thunlich, daß die Uebernehmer der
betreffenden Arbeitsleistung den in einem Falle eintretenden Miß-,
erfolg durch Mehrverdienen in einem anderen auszugleichen ver
mögen. unb möglichen Lohnverlusten gegenüber übertragnngsfähig
genug sind. In der Regel kann deshalb die etwa zuzubilligende
Tantieme eben blos zur Ergänzung und Ausbesserung des Zeit
lohns dienen, oder in irgend einer Weise mit Accordsatzen ver
mischt werden. Letzteres geschieht z. B. beim Commissionshandel,