§ 67. 68. Verfügbarsein der Productionsmittel. 139
mählich fester und löst sich dagegen von der Person des Herrn
mehr ab, der sie nur noch mit jenem veräußern kann. Aus der
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endlich sogar beschränktes Eigenthum hervor, während sich gleich-
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Einlieferung aller gewonnenen, nicht selbst für den nothdürftigen
Lebensunterhalt gebrauchten Bodenerzengnisse in diejenige zur
Ableistung bemessener Frohndienste und Entrichtung bestimmter,
in Geld ablösbar werdender Naturalabgaben umwandelt. Wirk
lich beschwerend und hinderlich wird die Unfreiheit, nachdem die
inneren Gründe ihres Bestehens bei eingetretenem Geldverkehr
mit der Möglichkeit, auch ohne eigene Landnutznng Nahrung
gewinnen und ohne Zwang über die Arbeitskräfte Unabhängiger
verfügen &n können, gänzlich hinweggefallen stub, erst von da an.
wo sie nun gleichmäßig unvortheilhaft sowohl für Berechtigte als
Pflichtige und die unfreie Arbeit überhaupt unzulänglich gewor
den ist, um innerhalb einer entwickelteren Volkswirthschast die
Production aus die ohnedem erreichbare Höhe zu bringen.
Nachdem die Berechtigtheit der individuellen Frei
heit allgemein anerkannt worden ist, fallen schließlich die sie
etwa noch beengenden Beschränkungen wirthschastvpolitischer
Art mit Eintreten von Gewerbefreiheit und Freizügigkeit
ebenfoüä ^1111)00. # bleibt aíêbonn gebeut büKig freigebt,
seine Arbeitskraft unbeschränkt zu bethätigen und beliebig zu
verwenden, insoweit dies geschehen kann, ohne gleiche Rechte
Anderer zu verletzen rurd das Gemeinwohl zrt schädigen.
(Mewcrbcfrcii)cit nnb grciangißteit haben cë mit allen übrigen
sogenannten „Freiheitsrechten" gemein, daß sie bei guter Benutzung
förderlich sind, bei mißbräuchlicher dagegen aufhören gemeinnutz-
lich zu sei», rend daß letzterer ohne Störung ersterer meist nicht
unmittelbar, sondern lediglich mittelbar entgegengewirkt werden
kann.
§ G8.
Weiterhin wird demnach zugleich das wirthschaftliche
Zusammenwirken solcher Produetionsmittel unbehinderter,
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