Full text : Die Volkswirthschaftslehre

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§  97.  Stetigkeit  der  Preise.  201
werden,  nur  drei  Fälle  möglich.  Entweder  trifft  die  Taxe  mit
jenen  maßgebenden  Kosten  zusammen  und  bestimmt  alsdann
oben  etwas,  >vas  bei  völlig  unbehinderter  und  hinlänglich  starker
Concurrenz  auch  ohne  sie  erreicht  werden  würde,  oder  sie  ist  zu
hoch  und  wirkt  demnach  vertheuernd,  oder  sie  ist  zu  niedrig  und
beeinträchtigt  nun  umgekehrt  die  Producenten,  beziehentlich  anch
die  Qualität  der  Production.  Außerdem  kommt  hinzu,  daß  die
meisten  Taxen,  z.  B.  Brod-  und  Fleischtaxen  re.,  seitens  der
Verkäufer  durch  ausschließliches  Feilbieten  geringer  Waare,  je
nach  der  äußerlichen  Erkennbarkeit  der  bei  dieser  möglichen  Güteunterschiede,
  mehr  oder  weniger  leicht  szu  umgehen  sind,  und
wenigstens  die  feinere  Abstufung  der  Preise  nach  der  verschiedenen
Waarengüte  verhindern.,
In  weniger  weit  vorgeschrittener  Zeit  sind  endlich  die  Tauschfälle ­
  ,  bei  denen  keine  rechte  Freiheit  der  Concurrenz  stattfindet,
weit  häufiger  als  auf  den  höhereil  Kulturstufen,  woraus  es  sich
von  selbst  erklärt,  weshalb  während  letzterer  die  obrigkeitliche
Feststellung  taxirter  Preise  zunehmend  entbehrlicher  wird  und
nur  noch  für  die  selteneren  Fälle  nothwendig  bleibt,  in  denen
die  Concurrenz  unter  den  Ausbietenden  durch  Privilegien  ec.
thatsächlich  ausgeschlossen  ist,  oder  im  gemeinwirthschaftlichen
Interesse  nicht  unbeschränkt  gelassen  werden  kann.  Uebrigens  sind
anfänglich  Preisbeschränkungen  durch  Taxen  namentlich  in  durch
Mißernten  verursachten  Theuernngszeiten  zur  Verhinderung
ferneren  Stcigens  der  „freien"  Preise  und  nachher  überhaupt
zur  Bekämpfung  unvermeidlicher  Monopol-  und  Nothpreise,  sowie
zur  Verhütung  beginnender  Preisvcründernngen  versucht  lvorden,
wogegen  später  Taxpreise,  z.  B.  in  Gebührentaxen  für  Amtshandlungen,
  in  Post-,  Fiaker-  und  Packträgertaxen,  in  Tarifen
für  Eisenbahnen,  Fährstellen  %.,  schließlich  nur  noch  behufs
Erleichterung  des  allgemeinen  Verkehrs  und  zum  Ersatz  für  sich
nicht  von  selbst  bildende  feste  Preise  festgestellt  zu  werden  pflegen.
            
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