§ 104, Geld.
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mehr berührt wird, und selbst noch bei dem höchsten Stande des
betreffenden Metallpreises das Einschmelzen behufs anderweiter
Benutzung unvorthcilhaft macht. In Kupfer ausgeprägte Scheide-
münzen z. B. würden sonst dem silbernen Kurantgelde gegenüber
ein Zahlungsmittel von schwankendem Werthe sein, was äußerst
belästigend wäre, und je nach den Schwankungen des Kupfer-
preises bedingungsweise sogar das billigste Kupfermaterial zur
Verarbeitung abgeben.
Jedenfalls ist es endlich ein sehr dringendes gemeinwirth-
schaftliches Bedürfniß, daß nicht nur Gewicht und Feingehalt der
bestimmte Gewichtstheile Metalls darstellenden Münzen durch eine
anerkannte Autorität beglaubigt, sondern daß das gesammte Münz-
ivescn eines Landes durch gesetzliche Vorschriften in Bezug auf
die dein Müuzsysteme zu Grunde zu legende Gewichtseinheit
Goldes oder Silbers (Münzgrundgewicht), die Wahl des hieraus
in bestimmter Stückzahl zu schlagenden und zugleich als Rechnungs-
Anheit dienenden Hauptmüuzstückes, dessen fernere Stückelung in
Theilungsmünzen, Gestalt und Bezeichnung der verschiedenen
Münzsorten k. zweckmäßig geordnet wird. Mit zunehmender
Ausdehnung des Verkehrs macht sich aber außerdem noch das
weitergehende Bedürfniß geltend, das Münzwesen der nunmehr
mit einander näher verkehrenden Länder durch Anpassung der
gegenseitigen Münzsysteme au einander und beziehentlich durch
vertragsweise Annahme gleichartiger Münzverwaltungsgrundsätze
möglichst übereinstimmend zu ordnen.
Insbesondere gilt dies auch rücksichtlich der Wahl des Edel
metalls, aus welchem die nach der angenommenen Währung zum
gesetzlichen Zahlungsmittel (zur Valuta) erhobenen Münzen
bestehen sollen. Die Währung selbst erscheint entweder als eine
einfache oder als eine doppelte, je nachdem nur die Münzen aus
einem einzigen der beiden Edelmetalle oder aus beiden als gesetz
liches Zahlungsmittel seitens des Staats anerkannt sind. Bei
Silberwährung giebt Silber, bei Goldwährung Gold allein das
gesetzliche Zahlungsmittel ab. Bei ersterer bleibt alsdann der
Silberwerth der nebenbei benutzten Goldmünzen schwankend,
insofern nicht etwa wenigstens die öffentlichen Kassen dieselben
ivieder zu einem bestimmten, festen oder von Zeit zu Zeit fest
zusetzenden Kassenkurse annehmen, während bei letzterer die aus
hilfsweise benutzten Silbermünzen eben lediglich als Hilfsmittel
zur Ausgleichung von nicht mehr vermittelst eines Goldstückes
Schober, VvlkswirthschaftSlehre. 3. Slufl. 14