Full text: Die Volkswirthschaftslehre

§ 104, Geld. 
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mehr berührt wird, und selbst noch bei dem höchsten Stande des 
betreffenden Metallpreises das Einschmelzen behufs anderweiter 
Benutzung unvorthcilhaft macht. In Kupfer ausgeprägte Scheide- 
münzen z. B. würden sonst dem silbernen Kurantgelde gegenüber 
ein Zahlungsmittel von schwankendem Werthe sein, was äußerst 
belästigend wäre, und je nach den Schwankungen des Kupfer- 
preises bedingungsweise sogar das billigste Kupfermaterial zur 
Verarbeitung abgeben. 
Jedenfalls ist es endlich ein sehr dringendes gemeinwirth- 
schaftliches Bedürfniß, daß nicht nur Gewicht und Feingehalt der 
bestimmte Gewichtstheile Metalls darstellenden Münzen durch eine 
anerkannte Autorität beglaubigt, sondern daß das gesammte Münz- 
ivescn eines Landes durch gesetzliche Vorschriften in Bezug auf 
die dein Müuzsysteme zu Grunde zu legende Gewichtseinheit 
Goldes oder Silbers (Münzgrundgewicht), die Wahl des hieraus 
in bestimmter Stückzahl zu schlagenden und zugleich als Rechnungs- 
Anheit dienenden Hauptmüuzstückes, dessen fernere Stückelung in 
Theilungsmünzen, Gestalt und Bezeichnung der verschiedenen 
Münzsorten k. zweckmäßig geordnet wird. Mit zunehmender 
Ausdehnung des Verkehrs macht sich aber außerdem noch das 
weitergehende Bedürfniß geltend, das Münzwesen der nunmehr 
mit einander näher verkehrenden Länder durch Anpassung der 
gegenseitigen Münzsysteme au einander und beziehentlich durch 
vertragsweise Annahme gleichartiger Münzverwaltungsgrundsätze 
möglichst übereinstimmend zu ordnen. 
Insbesondere gilt dies auch rücksichtlich der Wahl des Edel 
metalls, aus welchem die nach der angenommenen Währung zum 
gesetzlichen Zahlungsmittel (zur Valuta) erhobenen Münzen 
bestehen sollen. Die Währung selbst erscheint entweder als eine 
einfache oder als eine doppelte, je nachdem nur die Münzen aus 
einem einzigen der beiden Edelmetalle oder aus beiden als gesetz 
liches Zahlungsmittel seitens des Staats anerkannt sind. Bei 
Silberwährung giebt Silber, bei Goldwährung Gold allein das 
gesetzliche Zahlungsmittel ab. Bei ersterer bleibt alsdann der 
Silberwerth der nebenbei benutzten Goldmünzen schwankend, 
insofern nicht etwa wenigstens die öffentlichen Kassen dieselben 
ivieder zu einem bestimmten, festen oder von Zeit zu Zeit fest 
zusetzenden Kassenkurse annehmen, während bei letzterer die aus 
hilfsweise benutzten Silbermünzen eben lediglich als Hilfsmittel 
zur Ausgleichung von nicht mehr vermittelst eines Goldstückes 
Schober, VvlkswirthschaftSlehre. 3. Slufl. 14
	        
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