Full text : Die Volkswirthschaftslehre

§  104,  Geld.

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mehr  berührt  wird,  und  selbst  noch  bei  dem  höchsten  Stande  des
betreffenden  Metallpreises  das  Einschmelzen  behufs  anderweiter
Benutzung  unvorthcilhaft  macht.  In  Kupfer  ausgeprägte  Scheidemünzen
  z.  B.  würden  sonst  dem  silbernen  Kurantgelde  gegenüber
ein  Zahlungsmittel  von  schwankendem  Werthe  sein,  was  äußerst
belästigend  wäre,  und  je  nach  den  Schwankungen  des  Kupferpreises
  bedingungsweise  sogar  das  billigste  Kupfermaterial  zur
Verarbeitung  abgeben.
Jedenfalls  ist  es  endlich  ein  sehr  dringendes  gemeinwirthschaftliches
  Bedürfniß,  daß  nicht  nur  Gewicht  und  Feingehalt  der
bestimmte  Gewichtstheile  Metalls  darstellenden  Münzen  durch  eine
anerkannte  Autorität  beglaubigt,  sondern  daß  das  gesammte  Münzivescn
  eines  Landes  durch  gesetzliche  Vorschriften  in  Bezug  auf
die  dein  Müuzsysteme  zu  Grunde  zu  legende  Gewichtseinheit
Goldes  oder  Silbers  (Münzgrundgewicht),  die  Wahl  des  hieraus
in  bestimmter  Stückzahl  zu  schlagenden  und  zugleich  als  Rechnungs-Anheit
  dienenden  Hauptmüuzstückes,  dessen  fernere  Stückelung  in
Theilungsmünzen,  Gestalt  und  Bezeichnung  der  verschiedenen
Münzsorten  k.  zweckmäßig  geordnet  wird.  Mit  zunehmender
Ausdehnung  des  Verkehrs  macht  sich  aber  außerdem  noch  das
weitergehende  Bedürfniß  geltend,  das  Münzwesen  der  nunmehr
mit  einander  näher  verkehrenden  Länder  durch  Anpassung  der
gegenseitigen  Münzsysteme  au  einander  und  beziehentlich  durch
vertragsweise  Annahme  gleichartiger  Münzverwaltungsgrundsätze
möglichst  übereinstimmend  zu  ordnen.
Insbesondere  gilt  dies  auch  rücksichtlich  der  Wahl  des  Edelmetalls, ­
  aus  welchem  die  nach  der  angenommenen  Währung  zum
gesetzlichen  Zahlungsmittel  (zur  Valuta)  erhobenen  Münzen
bestehen  sollen.  Die  Währung  selbst  erscheint  entweder  als  eine
einfache  oder  als  eine  doppelte,  je  nachdem  nur  die  Münzen  aus
einem  einzigen  der  beiden  Edelmetalle  oder  aus  beiden  als  gesetzliches ­
  Zahlungsmittel  seitens  des  Staats  anerkannt  sind.  Bei
Silberwährung  giebt  Silber,  bei  Goldwährung  Gold  allein  das
gesetzliche  Zahlungsmittel  ab.  Bei  ersterer  bleibt  alsdann  der
Silberwerth  der  nebenbei  benutzten  Goldmünzen  schwankend,
insofern  nicht  etwa  wenigstens  die  öffentlichen  Kassen  dieselben
ivieder  zu  einem  bestimmten,  festen  oder  von  Zeit  zu  Zeit  festzusetzenden ­
  Kassenkurse  annehmen,  während  bei  letzterer  die  aushilfsweise ­
  benutzten  Silbermünzen  eben  lediglich  als  Hilfsmittel
zur  Ausgleichung  von  nicht  mehr  vermittelst  eines  Goldstückes
Schober,  VvlkswirthschaftSlehre.  3.  Slufl.  14
            
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