Full text : Die Volkswirthschaftslehre

§  120.  Kreditzahlungsmittel.

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§  120.
Unter  Papiergeld,  im  weitesten  Sinne  des
Worts,  begreift  man  dem  gewöhnlichen  Sprachgebrauche
nach  zweierlei  durchaus  verschiedenartiges,  uneigentliches  und
eigentliches  Papiergeld.
Un  eigentlich  es  Papiergeld  ist  ein  in  Geldscheinen ­
  bestehendes  Geldsurrogat,  d.  h.  ein  Ersatzmittel  für
Geld  in  der  Forni  von  auf  einen  bestimmten  Geldbetrag
lautenden  und  auf  den  Inhaber  gefteltten  unverzinslichen
Schuldverschreibungen,  welche  deshalb,  weil  deren  Aussteller
verspricht,  dieselben  entweder  stets  sofort  zu  vollem  Betrage
in  baarem  Gelde  einzulösen  oder  doch  wenigstens  selbst  bei
Zahlungen  vollgiltig  anzunehmen,  als  äußerst  umlaufsfähige
Anweisungen  auf  Geld  das  Metallgeld  in  seiner  Bedeutung
als  Tauschmittel  zu  vertreten  vermögen.
Eigentliches  Papiergeld  hingegen  ist  ein  selbständiges ­
  Scheingeld,  welches  in  zwar  ebenfalls  auf  den
Inhaber  gestellten  und  unverzinslichen,  dabei  aber  wenigstens ­
  zunächst  nicht  in  Geld  einlösbaren  und  dafür  durch
staatliche  Anordnung  zum  allgemeinen  gesetzlichen  Zahlungsmittel ­
  erhobenen  Schuldverschreibungen  besteht,  demnach  als
jenes  neben  dem  Münzgelde  oder  bezüglich  anstatt  desselben
bemltzt  werden  muß,  und  somit  schließlich  auch  zugleich  zum
Werthsmesser  wird.
Das  so  verschiedenartige  Papiergeld  wird  entweder  vom  Staate
oder  von  Privaten  (Gemeinden  und  sonstigen  Korporationen),
namentlich  von  den  weiter  unten  zu  erwähnenden  Banken  ausgegeben, ­
  erscheint  sonach,  je  nach  der  Person  des  Ausstellers,
als  Staatspapiergeld  (Kasseilanweisung,  Kassenbillet  re.)  oder  als
Privatpapiergeld  (Stadtkämmereischein  re.)  und  bezüglich  als
Banknote  (Bankschcin,  Bankzettel).  Dasselbe  ist  allgemeinhin
entweder  cinlösbar  oder  uneinlösbar,  und  ferner,  je  nachdem  es
nur  nach  freier  Uebereinkunft  angenommen  zu  werden  braucht
oder  in  Folge  gesetzlicher  Bestimmung  angenommen  werden  muß,
entweder  frei  umlaufend  (freies  Papiergeld)  oder  mit  Zwangsknrs
  ausgestattet,  d.  h.  zum  gesetzlichen  Zahlungsmittel  erklärt.
(Zwangspapiergeld).
            
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